Nutzen Sie die Möglichkeit über die telefonische Erstberatung kostenlos und unkompliziert mit uns in Kontakt zu treten.
Entdecken Sie immer aktuell unsere Nachrichten aus der Betriebsratswelt. Lesen Sie unseren wissenschaftlich recherchierten Newsletter zu relevanten Themen der Arbeitswelt und seien Sie als Erste informiert, welche Themen wir auf dem kommenden Talk-am-Fleet für Sie als Betriebsräte aufarbeiten werden.
29.5.2026 | KI-ToLe News
Der digitale Avatar von Torsten Lemke "ToLe" präsentiert regelmäßig die News der ALC Arbeitsrechts Canzlei und der Betriebsrat Consulting. Wir beraten Betriebsräte zu arbeitsrechtlichen Fragen und auch zu Themen, wie Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz.
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23.04.2026 | Veranstaltung
wir laden zu unserer ersten Talk am Fleet-ONLINE Konferenz 2026 am Dienstag, den 12. Mai 2026, 10:00 bis 14:00 Uhr mit folgenden Themen ein
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Den detaillierten Programmablauf entnehmen Sie bitte der beigefügten Einladung.
Die Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung (gem. § 37 Abs. 6 BetrVG) ist unentgeltlich.
Wir bitten um eine verbindliche Anmeldung bis zum 7. Mai 2026
Einen ZOOM-Link erhalten Sie kurz vor der Veranstaltung.
Wir freuen uns und Grüße von Torsten Lemke und Thomas Willing
Wir bitten um eine verbindliche Anmeldung bis zum 7. Mai 2026 – per Email an info@bl-con.de oder auf www.talk-am-fleet.de.
23.03.2026 | Newsletter
Der neue Newsletter der Betriebsrat Consulting von der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke ist jetzt verfügbar! 1. ALC Topthema: "Betriebsratsarbeit mit KI" 2. ALC Trend: „KI-Agenten als Arbeitsressource der Zukunft“
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Wissenswertes für Betriebsräte.
In der ALC News 47 behandeln wir im Topthema die „Betriebsratsarbeit mit KI“.
Darüber hinaus schauen wir in unserer Rubrik ALC Trend auf KI-Agenten als Arbeitsressource der Zukunft.
Wir wünschen Ihnen und Euch einen guten Start in den Frühling und schöne Osterfeiertage!

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Viel Freude beim Lesen.
Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren ALC Newsletter zur Verfügung.
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20.12.2025 | Newsletter
Seit über 25 Jahren berät Torsten Lemke Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte bundesweit zu allen Fragen der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Sein Schwerpunkt liegt dort, wo sich Arbeitsrecht, technologische Innovation und der Wandel der Arbeitswelt überschneiden: Betriebsänderungen, Restrukturierungen, Digitalisierung, Transformation der Arbeit, Datenschutz und Künstliche Intelligenz. Mit dem Hochschulzertifikat „Menschenzentriertes KI-Management“ der University of Labour Frankfurt (Abschlussnote sehr gut 1,4) ist er der erste Rechtsanwalt in Deutschland mit dieser wissenschaftlich fundierten Qualifikation im Bereich menschenzentrierter KI. Betriebsrat Consulting erweitert sein Leistungsspektrum um die Beratung zur "Mitbestimmung bei einer menschenzentrierten Einführung von Künstlicher Intelligenz"
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Mitbestimmung bei Künstlicher Intelligenz – menschenzentriert einführen und beraten.
Hochschulzertifikat „Menschenzentriertes KI-Management“, University of Labour Frankfurt
überreicht am 04.12.2026 in Frankfurt
Rechtsanwalt Torsten Lemke
www.alc-arbeitsrecht.de
www.betriebsrat-consulting.de
MOBIL 0172 4138700
Die Ausbildung verbindet vier zentrale Perspektiven:
die technischen Grundlagen von KI, den Wandel der Arbeit, die menschenzentrierte Gestaltung von KI als Treiber guter Arbeit sowie die rechtlichen Handlungsfelder und Mitbestimmungsrechte.
Als Rechtsanwalt, Mediator, Systemischer Berater, zertifizierter Datenschutzbeauftragter (ULD) und KI-Beauftragter (Bitkom) begleite ich Betriebsräte gemeinsam mit meinem interdisziplinären Team ganzheitlich bei der Einführung, Bewertung und Regulierung von KI-Systemen – im Betrieb, im Unternehmen und im Konzern. Dabei geht es nicht nur um Rechtssicherheit, sondern um Strategie, Gestaltungsspielräume und nachhaltige Lösungen, die Mitbestimmung wirksam machen – auch für und mit den Beschäftigten.
Unser Ansatz ist ganzheitlich:
Wir verbinden juristische Expertise mit technischem Verständnis, Organisationswissen (Mensch-Technik-Organisation) und einem klaren Fokus auf den Menschen. So unterstützen wir Betriebsräte dabei, Künstliche Intelligenz aktiv mitzugestalten, Risiken zu beherrschen und Chancen für gute, faire und zukunftsfähige Arbeit zu nutzen.
Für Fragen rund um das Thema Künstliche Intelligenz und Mitbestimmung stehe ich gern persönlich zur Verfügung.
Ihr
Torsten Lemke


17.12.2025 | Newsletter
Die 4. Auflage von "Datenschutz in der Betriebsratsarbeit" von Autor Torsten Lemke ist erschienen. Die Neuauflage widmet sich in mehreren neuen Kapiteln dem brandaktuellen Thema »Datenschutz beim Einsatz von künstlicher Intelligenz im Unternehmen«.
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Daten richtig schützen.
Die praxisnahe Arbeitshilfe
bietet Unterstützung bei allen Fragen rund um Datenschutz, Mitbestimmung und IT-Systeme. Sie erklärt verständlich die rechtlichen Grundlagen der DSGVO und des BDSG und zeigt Handlungsmöglichkeiten zum Schutz der Beschäftigten bei der Datenverarbeitung durch Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie enthält außerdem zahlreiche Muster, Checklisten und Betriebsvereinbarungen.
Die Neuauflage
widmet sich außerdem in mehreren neuen Kapiteln dem brandaktuellen Thema »Datenschutz beim Einsatz von künstlicher Intelligenz im Unternehmen«.
Erhältlich im Beckshop:
Lemke | Datenschutz in der Betriebsratsarbeit | 4. Auflage | 2026 | beck-shop.de
Autor: Torsten Lemke
Aktuelle bzw. zuletzt ausgeübte Tätigkeit
Rechtsanwalt, ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke
Tätigkeitsschwerpunkte
• Betriebsverfassungsrecht
• Beschäftigtendatenschutz
• Arbeitsrecht
Weitere Tätigkeiten
Betriebsratsberatung (www.betriebsrat-consulting.de)
Fachorganisationen
VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte
15.12.2025 | Newsletter
Der neue Newsletter der Betriebsrat Consulting von der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke ist jetzt verfügbar! 1. ALC Topthema: "Digitale Transformationen – Der Wert von beruflicher Resilienz" 2. ALC Event: „Rückschau Talk am Fleet 11.11.2025“
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Wissenswertes für Betriebsräte.
In der ALC News 46 behandeln wir im Topthema die „Digitale Transformationen – Der Wert von beruflicher Resilienz „.
Darüber hinaus schauen wir in unserer Rubrik ALC Event auf den Talk-am-Fleet in Hamburg vom 11. November 2025 zurück.
Thema war “Menschenzentrierte Einführung von KI- am Ende steht der Mensch“ mit Referentenbeiträgen aus Forschung/Lehre und der Unternehmenspraxis.
Wir wünschen Ihnen und Euch schöne Advents- und Weihnachtsfeiertage und dann einen guten Start in das neue Jahr!
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29.09.2025 | Veranstaltung
Beim Talk-am-Fleet-ONLINE am 11. November 2025: Wir stehen heute an einem wichtigen Punkt, an dem Künstliche Intelligenz nicht nur technische Prozesse verändert, sondern auch unmittelbar die Arbeitswelt und den Alltag der Beschäftigten berührt. In unserer Veranstaltung möchten wir mit euch besprechen, wie menschenzentrierte KI im Unternehmen verantwortungsvoll eingeführt werden kann – mit besonderem Blick auf Transparenz, Mitbestimmung und den Schutz der Interessen der Belegschaft. Das erfahren Sie bei unserem nächsten Event, zu dem wir Sie in Kooperation zwischen der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke und dem Betriebsrat der Randstad Deutschland GmbH Region Nord herzlich einladen. Es erwartet Sie eine vielfältige Auswahl aus Impulsvorträgen mit spannenden Referierenden und gemeinsamen Lunch mit Gelegenheit zum Austausch.
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Wir möchten Sie gern in Hamburg in der Patriotischen Gesellschaft wiedersehen und haben die Konferenz zum zweiten Mal in Kooperation mit dem Betriebsrat von randstad risesmart geplant. Beim „Talk-am-Fleet meets Talk & Lunch“ möchten wir Fachvorträge aber auch wieder direktes Begegnen und Austauschen ermöglichen. Einladung zu Talk am Fleet meets Talk & Lunch (s. Anhang) am Dienstag, den 11. November 2025, 10:00 bis 14:00 Uhr Patriotische Gesellschaft, Trostbrücke 4-6, 20457 Hamburg (Nähe Rathaus) Thema: Menschenzentrierte Einführung von KI - Am Ende steht der Mensch ReferentInnen: Thorsten Irtz (Beierdorf); Christian Klempert (Airbus), Hans-Christian Bauer (Randstad Deutschland GmbH & Co. KG), Dr. Helmut Nause, Prof. Dr. Tobias Kämpf (University of Labour) und T. Lemke (ALC). Agenda im DetailWir bitten um eine verbindliche Anmeldung bis zum 28. Oktober 2025 - über den Link Anmeldung zum Talk-am-Fleet. Wir freuen uns auf ein persönliches Wiedersehen und grüßen Torsten Lemke und Thomas Willing
oder auf www.talk-am-fleet.de.
29.09.2025 | Newsletter
Der neue Newsletter der Betriebsrat Consulting von der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke ist jetzt verfügbar! 1. ALC Topthema: "Technologischer Wandel - Treiber der Arbeitsmarkt- und Kompetenzentwicklung" 2. ALC Trend: „KI-Cockpit als Kontrollinstrument für Beschäftigte“
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Wissenswertes für Betriebsräte.
In der ALC News 45 behandeln wir im Topthema das „Technologischer Wandel – Treiber der Arbeitsmarkt- und Kompetenzentwicklung „.
Darüber hinaus schauen wir im ALC Trend auf den Umgang mit KI-Systemen „KI-Cockpit als Kontrollinstrument für Beschäftigte“
Wir wünschen Ihnen und Euch einen guten Start in den Herbst.
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30.06.2025 | Newsletter
Der neue Newsletter der Betriebsrat Consulting von der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke ist jetzt verfügbar! 1. ALC Topthema: "Wachstumsimpulse für den wirtschaftlichen Aufschwung" 2. ALC Event: „Künstliche Intelligenz und Arbeitszeitrecht“
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In der ALC News 44 behandeln wir das Topthema „Wachstumsimpulse für den wirtschaftlichen Aufschwung“.
Darüber hinaus schauen wir auf unser ALC Event „Talk-am-Fleet“ am 12.6. mit dem Thema „Künstliche Intelligenz und Arbeitszeitrecht“ zurück, unter anderem mit Aktuellem zum Arbeitszeitrecht von dem ehemaligen Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht, Herrn Burghard Kreft.
Wir wünschen Ihnen und Euch einen guten Start in den Sommer.

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29.04.2025 | Newsletter
Der neue Newsletter der Betriebsrat Consulting von der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke ist jetzt verfügbar! 1. ALC Topthema: ""Richtungsweisender Koalitionsvertrag 2025" 2. ALC Trend: "Personalmanagement mit KI-Systemen"
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In der ALC News 43 behandeln wir das Topthema „Richtungsweisender Koalitionsvertrag 2025“.
Darüber hinaus schauen wir in unserer Rubrik ALC Trend auf das Thema „Personalmanagement mit KI-Systemen“
Ferner möchten wir nochmal zu unserem TaF Online am 12. Juni ab 10 Uhr mit dem Themenschwerpunkt „KI-Systeme und Arbeitszeitrecht“ u.a. mit dem ehemaligen Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht, Herrn Burghard Kreft, einladen.
Wir wünschen Ihnen und Euch einen guten 1. Mai!

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17.04.2025 | Veranstaltung
Beim Talk-am-Fleet-ONLINE am 12. Juni 2025 werden wir die Themen "KI - Aktuelles und KI-Technikfolgenabschätzungen" „Aktuelles zum Thema Arbeitszeitrecht“ bearbeiten.
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Zum ersten Mal können wir den ehemaligen Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht, Herrn Burghard Kreft, als Referenten beim Talk am Fleet begrüßen. Das freut uns sehr.
Wir laden zu unserer ersten Talk am Fleet-ONLINE Konferenz 2025 am Donnerstag, den 12. Juni 2025, 10:00 bis 14:00 Uhr
mit folgenden Themen ein:
1. „KI- Aktuelles und KI-Technikfolgenabschätzungen“
mit Max Thomsen und Torsten Lemke, (ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke)
2. „Aktuelles zum Thema Arbeitszeitrecht“
Referent Burghard Kreft, ehemaliger Vorsitzender Richter beim Bundesarbeitsgericht
Den detaillierten Programmablauf entnehmen Sie bitte der beigefügten Einladung.
Die Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung (gem. § 37 Abs. 6 BetrVG) ist unentgeltlich.
Wir bitten um eine verbindliche Anmeldung bis zum 2. Juni 2025.
Einen ZOOM-Link erhalten Sie kurz vor der Veranstaltung.
Frohe Ostertage und den Osterferien-Urlaubern eine erholsame Zeit!

oder auf www.talk-am-fleet.de.
7.2.2025 | Veranstaltung
Wichtiger Hinweis: erste Pflichten aus der KI-Verordnung ab 1.2.2025 in Kraft treten. Aus aktuellem Anlass bietet die ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke ein eintägiges Online-Seminar am 20.02. und 09.04.25 an: „Die neue KI-Verordnung und die Mitbestimmung“
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Inhalte des Seminars:
• Die neue KI – VO
• Fragen und Antworten zur Verordnung
• Was ist eigentlich KI – kurz erklärt
• Wesentliche Inhalte der Verordnung für Betriebsräte
• Zusammenhang zu Datenschutz und Mitbestimmung,
• Beispiele für den Einsatz
• Bsp. ChatGPT
• Richtlinien, Checklisten, mögliche Rahmenregelungen
Details zu Zeiten/Kosten/Anmeldung im Anhang.
27.01.2025 | Newsletter
Der neue Newsletter der Betriebsrat Consulting von der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke ist jetzt verfügbar! 1. ALC Topthema: "Betriebsratshandeln in wirtschaftlichen Krisen" 2. ALC Event: "Talk-am-Fleet - Rückschau"
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In der ALC News 42 behandeln wir im Topthema das „Betriebsratshandeln in wirtschaftlichen Krisen“.
Darüber hinaus schauen wir in unserer Rubrik ALC Event auf den Talk-am-Fleet (online) vom 19. November 2024 mit Impulsen aus der Forschung zum Thema „Verschiedene Generationen – verschiedene Werte im Arbeitsleben“ zurück.
Wir wünschen Ihnen und Euch noch einen guten Start ins neue Jahr!

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Viel Freude beim Lesen.
Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren ALC Newsletter zur Verfügung.
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30.10.2024 | Veranstaltung
Beim Talk-am-Fleet-ONLINE am 19. November 2024 werden wir die Themen ""Verschiedene Generationen – verschiedene Werte im Arbeitsleben" und "Aktuelles aus dem Arbeitsrecht" bearbeiten.
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Wir laden zur 3. Talk am Fleet-ONLINE Konferenz 2024 am Dienstag, den 19. November 2024, 10:00 bis 14:00 Uhr mit folgenden Themen ein:
1. “ Verschiedene Generationen – verschiedene Werte im Arbeitsleben“
mit Referent Prof. Dr. Florian Schramm, Universität Hamburg
2. „Aktuelles aus dem Arbeitsrecht“
mit Referenten Dr. Marcel Halgmann und Torsten Lemke (ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke)
Den detaillierten Programmablauf entnehmen Sie bitte der beigefügten Einladung. Die Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung (gem. § 37 Abs. 6 BetrVG) ist unentgeltlich.
Wir bitten um eine verbindliche Anmeldung bis zum 11. November 2024.
Wir freuen uns auf ein Wiedersehen!
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie in der Einladung mit Anmeldebogen
oder auf www.talk-am-fleet.de.
30.09.2024 | Newsletter
Der neue Newsletter der Betriebsrat Consulting von der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke ist jetzt verfügbar! 1. ALC Topthema: "New Work im Praxis-Check" 2. ALC Trend: "Mitarbeitenden-Engagement""
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Neben aktuellen, rechtlichen Informationen finden Sie in der Ausgabe Nr. 41:
als ALC Topthema: „New Work im Praxis-Check“
als ALC Trend: „Mitarbeitenden-Engagement“
Wir wünschen Ihnen und Euch einen guten Herbststart!

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7.8.2024 | Veranstaltung
Beim Talk-am-Fleet am 17. September 2024: Wie verändert sich die Arbeit in der Transformation? Welche erfolgskritische Rolle spielen Betriebsrat und Belegschaft dabei? Können Fort- und Weiterbildung neue Chancen am Arbeitsmarkt eröffnen? Welche Perspektive nehmen die Gewerkschaften ein? Und was sagt die Wissenschaft zu diesem Thema?
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Nach dem Talk am Fleet im letzten November in Hamburg – erstmals in Kooperation mit dem Betriebsrat von randstad risesmart – möchten wir zu einer weiteren
Präsenzveranstaltung als „Talk am Rhein“ am 17. September 2024 nach Düsseldorf einladen.
Einladung zu Talk am Rhein (s. Anhang)
am Dienstag, den 17. September 2024,
10:00 bis 14:00 Uhr
Raum Saturn im SKY Office, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf
Thema: Veränderung der Arbeit in der Transformation
ReferentInnen: Damienne Celier, Randstad; Olaf Wietzke, Randstad; Dr. Ch. Kahlenberg, Randstad; Moritz Hautmann, IGBCE, Prof. F. Schramm, Uni Hamburg und T. Lemke, ALC.
Wir bitten um eine verbindliche Anmeldung bis zum 6. September 2024 – über den Link Anmeldung zum Talk-am-Fleet.
Wir freuen uns auf ein persönliches Wiedersehen und grüßen Torsten Lemke und Thomas Willing
oder auf www.talk-am-fleet.de.
10.06.2024 | Newsletter
Der neue Newsletter der Betriebsrat Consulting von der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke ist jetzt verfügbar! 1. ALC Topthema: "KI-Anwendung im Betrieb – Perspektiven zur Arbeit mit KI" 2. ALC Event - Talk-am-Fleet 3.6.2024: „Anwendung generativer KI in der Personalarbeit und Beteiligungsrechte des Betriebsrats“ und „Whistleblowing – das Hinweisgeberschutzgesetz in der BR-Praxis und Aktuelles aus dem Arbeitsrecht“
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Neben aktuellen, rechtlichen Informationen finden Sie in der Ausgabe Nr. 40:
als ALC Topthema: „KI-Anwendung im Betrieb – Perspektiven zur Arbeit mit KI“
als ALC Event – Talk-am-Fleet 3.6.2024:
„Anwendung generativer KI in der Personalarbeit und Beteiligungs¬rechte des Betriebsrats“ und
„Whistleblowing – das Hinweisge¬berschutzgesetz in der BR-Praxis und Aktuelles aus dem Arbeitsrecht“
Wir wünschen Ihnen und Euch einen guten Sommer!

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06.05.2024 | Veranstaltung
Beim Talk-am-Fleet-ONLINE am 03. Juni 2024 werden wir die Themen "Anwendung generativer KI in der Personalarbeit ..." und "Wistleblowing – das Hinweisgeberschutzgesetz" bearbeiten.
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Wir laden zur 1. Talk am Fleet-ONLINE Konferenz 2024 am Montag, den 3. Juni 2024, 10:00 bis 14:00 Uhr mit folgenden Themen ein:
1. „Anwendung generativer KI in der Personalarbeit und Beteiligungsrechte des Betriebsrats“
mit Referent Dr. Marcel Halgmann, ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke
2. „Wistleblowing – das Hinweisgeberschutzgesetz in der Praxis und aktuelles aus dem Arbeitsrecht“
Referent Dr. Helmut Nause, (Präsident LAG Hamburg a.D.)
Den detaillierten Programmablauf entnehmen Sie bitte der beigefügten Einladung. Die Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung (gem. § 37 Abs. 6 BetrVG) ist unentgeltlich.
Wir bitten um eine verbindliche Anmeldung bis zum 27. Mai 2024.
Wir freuen uns auf ein Wiedersehen!
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie in der Einladung mit Anmeldebogen
oder auf www.talk-am-fleet.de.
25.03.2024 | Newsletter
Der neue Newsletter der Betriebsrat Consulting von der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke ist jetzt verfügbar! Neben aktuellen rechtlichen Informationen finden Sie Ausgabe Nr 39: als ALC Topthema: "Digitales Personalmanagement – Ein Zukunftsszenario" als ALC Trend: "Verabschiedung des AI Acts - Auswirkungen auf die Betriebsratsarbeit"
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Die Ausgabe Nr. 39 der ALC News (Weiterführung der BLC News) beleuchtet
Neben aktuellen rechtlichen Informationen finden Sie Ausgabe Nr 39:
als ALC Topthema: „Digitales Personalmanagement – Ein Zukunftsszenario“
als ALC Trend: „Verabschiedung des AI Acts – Auswirkungen auf die Betriebsratsarbeit“
Wir wünschen Ihnen und Euch ein paar schöne Oster-Feiertage und einen guten Start in den Frühling!
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Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren ALC Newsletter zur Verfügung.
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12.12.2023 | Newsletter
Der neue Newsletter der Betriebsrat Consulting von der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke ist jetzt verfügbar! Neben aktuellen rechtlichen Informationen finden Sie Ausgabe Nr 38: als ALC Topthema: "Beschäftigtendatenschutz – Impulse für die Regulierung" als ALC Event: Rückschau auf den „Talk am Fleet meets Talk and Lunch“ am 27. November 2023 („Veränderung der Arbeit in der Transformation“ in Kooperation mit randstad)
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Die Ausgabe Nr. 38 der ALC News (Weiterführung der BLC News) beleuchtet
Neben aktuellen rechtlichen Informationen finden Sie Ausgabe Nr 38:
als ALC Topthema: „Beschäftigtendatenschutz – Impulse für die Regulierung“
als ALC Event: Rückschau auf den „Talk am Fleet meets Talk and Lunch“ am 27. November 2023 („Veränderung der Arbeit in der Transformation“ in Kooperation mit randstad)
Wir wünschen Ihnen und Euch eine hoffentlich erholsame Adventszeit, schöne Feiertage und einen gesunden Start ins neue Jahr 2024!
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8.11.2023 | Veranstaltung
Beim Talk-am-Fleet-ONLINE am 27. November 2023: Wie verändert sich die Arbeit in der Transformation? Welche erfolgskritische Rolle spielen Betriebsrat und Belegschaft dabei? Können Fort- und Weiterbildung neue Chancen am Arbeitsmarkt eröffnen? Welche Perspektive nehmen die Gewerkschaften ein? Und was sagt die Wissenschaft zu diesem Thema?
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Wir möchten Sie gern in Hamburg in der Patriotischen Gesellschaft wiedersehen und haben die Konferenz erstmals in Kooperation mit dem Betriebsrat von randstad risesmart geplant, die seit mehreren Jahren auch eine Betriebsräte-Konferenz durchführen. Beim „Talk-am-Fleet meets Talk & Lunch“ möchten wir Fachvorträge aber auch wieder direktes Begegnen und Austauschen ermöglichen. Einladung zu Talk am Fleet meets Talk & Lunch (s. Anhang) am Montag, den 27. November 2023, 10:00 bis 14:00 Uhr Patriotische Gesellschaft, Trostbrücke 4-6, 20457 Hamburg (Nähe Rathaus) Thema: Veränderung der Arbeit in der Transformation ReferentInnen: Tanja Chawla, DGB Hamburg; Damienne Celier, Randstad; M.Schuster, Randstad; Dr. Ch. Kahlenberg, Randstad; Prof. F. Schramm, Uni Hamburg, Dr. M. Halgmann und T. Lemke, ALC. Agenda im Detail Wir bitten um eine verbindliche Anmeldung bis zum 20. November 2023 - über den Link Anmeldung zum Talk-am-Fleet.Wir freuen uns auf ein persönliches Wiedersehen und grüßen Torsten Lemke und Thomas Willing
oder auf www.talk-am-fleet.de.
8.11.2023 | Newsletter
28.09.2023 | Newsletter
Der neue Newsletter der Betriebsrat Consulting von der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke ist jetzt verfügbar! Neben aktuellen rechtlichen Informationen finden Sie in der Ausgabe Nr 37: als ALC Topthema: "Digitalisierung der Personalarbeit – Anwendungsbereiche von HR Analytics" als ALC Event: Rückschau auf den Talk am Fleet im Juni 2023 (Workforce management, aktuelle Rechtsprechung mit Olaf Möllenkamp)
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Die Ausgabe Nr. 37 der ALC News (Weiterführung der BLC News) beleuchtet
Neben aktuellen rechtlichen Informationen finden Sie in Ausgabe Nr 37:
als ALC Topthema: „Digitalisierung der Personalarbeit – Anwendungsbereiche von HR Analytics“
als ALC Event: Rückschau auf den Talk am Fleet im Juni 2023 (Workforce management, aktuelle Rechtsprechung mit Olaf Möllenkamp)
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Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren ALC Newsletter zur Verfügung.
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19.06.2023 | Newsletter
Der neue Newsletter der Betriebsrat Consulting von der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke ist jetzt verfügbar! Neben aktuellen rechtlichen Informationen finden Sie Ausgabe Nr 36: als ALC Topthema: "Personalentwicklung-Wegbereiter für den Wandel" mit einer Auseinandersetzung zu den Herausforderungen im Personalmanagement für eine zukunftsfähige Organisation als ALC Event: Rückschau auf den Talk am Fleet im März 2023 u.a. mit aktueller Rechtsprechung, zusammengestellt von Dr. Helmut Nause
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Die Ausgabe Nr. 36 der ALC News (Weiterführung der BLC News) beleuchtet
Neben aktuellen rechtlichen Informationen finden Sie Ausgabe Nr 36:
als ALC Topthema: „Personalentwicklung-Wegbereiter für den Wandel“ mit einer Auseinandersetzung zu den Herausforderungen im Personalmanagement für eine zukunftsfähige Organisation
als ALC Event: Rückschau auf den Talk am Fleet im März 2023 u.a. mit aktueller Rechtsprechung, zusammengestellt von Dr. Helmut Nause
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Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren ALC Newsletter zur Verfügung.
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25.05.2023 | Veranstaltung
Beim Talk-am-Fleet-ONLINE am 27. Juni 2023 werden wir die Themen "Blick hinter die Kulissen zum Einsatz technischer Möglichkeiten im Service-Center – mit kritischer arbeitsrechtlicher Bewertung" "Aktuelles aus dem Arbeitsrecht" bearbeiten.
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Wir möchten Sie zur 2. Talk am Fleet-ONLINE Konferenz in diesem Jahr, am Dienstag, den 27. Juni, 10:00 bis 14:00 Uhr einladen.
Wir haben für Sie u.a. folgende aktuelle Themen vorbereitet:
Den detaillierten Programmablauf entnehmen Sie bitte der beigefügten Einladung. Die Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung (gem. § 37 Abs. 6 BetrVG) ist unentgeltlich.
Wir bitten um eine verbindliche Anmeldung bis zum 19. Juni 2023. Bei FAX-Anmeldung beachten Sie bitte : 040 658 007 19
Wir freuen uns auf ein Wiedersehen!
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie in der Einladung mit Anmeldebogen
oder auf www.talk-am-fleet.de.
23.03.2023 | Newsletter
Der neue Newsletter der Betriebsrat Consulting von der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke ist jetzt verfügbar! Die Ausgabe enthält unter anderem als ALC Topthema: " Talentmanagement – ein weltweiter Trend" mit einer Auseinandersetzung zu „New Work“ und deren Dynamik in der Gestaltung von Arbeitsformen, Arbeitsprozessen und Arbeitsverhältnissen, als ALC Trend: Maschinelles Lernen im Betrieb – eine grenzenlose Entwicklung? - Mit einem Status Quo zur betrieblichen Anwendung von Chatbots
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Die Ausgabe Nr. 35 der ALC News (Weiterführung der BLC News) beleuchtet
als ALC Topthema: “ Talentmanagement – ein weltweiter Trend“ mit einer Auseinandersetzung zu „New Work“ und deren Dynamik in der Gestaltung von Arbeitsformen, Arbeitsprozessen und Arbeitsverhältnissen,
als ALC Trend: Maschinelles Lernen im Betrieb – eine grenzenlose Entwicklung? – Mit einem Status Quo zur betrieblichen Anwendung von Chatbots
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Viel Freude beim Lesen.
Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren ALC Newsletter zur Verfügung.
Registrieren Sie sich hier, um beim nächsten mal beim E-Mail Versand dabei zu sein.
27.02.2023 | Veranstaltung
Beim Talk-am-Fleet-ONLINE am 27. März 2023 werden wir die Themen "Betriebsrat und BetrVG in einer digitalisierten Welt – Themen, Mitbestimmung, Ideen aus dem DGB Entwurf zum BetrVG" "Aktuelles aus dem Arbeitsrecht - (EU-Transparenzrichtlinie, Arbeitszeit, Nachweisgesetz, usw.)" bearbeiten.
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Wir möchten Sie zur 1. Talk am Fleet-ONLINE Konferenz in diesem Jahr, am Montag, den 27. März, 10:00 bis 14:00 Uhr einladen.
Wir haben für Sie u.a. folgende aktuelle Themen vorbereitet:
Den detaillierten Programmablauf entnehmen Sie bitte der beigefügten Einladung. Die Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung (gem. § 37 Abs. 6 BetrVG) ist unentgeltlich.
Wir bitten um eine verbindliche Anmeldung bis zum 20 März 2023. Bei FAX-Anmeldung beachten Sie bitte : 040 658 007 19
Wir freuen uns auf ein Wiedersehen!
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie in der Einladung mit Anmeldebogen
oder auf www.talk-am-fleet.de.
12.12.2022 | Newsletter
Der neue Newsletter der BLC Betriebsrat Consulting GmbH ist jetzt verfügbar! Die Ausgabe enthält unter anderem das BLC Topthema: "Energiekrise – Zuversicht zum Jahreswechsel" sowie aktuelle rechtliche Informationen.
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Die Ausgabe Nr. 34 der BLC News beleuchtet das BLC Topthema: „Energiekrise – Zuversicht zum Jahreswechsel“ sowie aktuelle rechtliche Informationen.
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Viel Freude beim Lesen und eine erholsame Weihnachtszeit.
Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren BLC Newsletter zur Verfügung.
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06.11.2022 | Allgemeines
Betriebsräte und Ihr Einfluss auf Veränderungen
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Workshop
gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG für Betriebsräte in Kooperation mit randstad risesmart
Thema Strategische Betriebsratsarbeit zu
Transformation aktiv mitgestalten
Mögliche Workshopziele:
05.11.2022 | Allgemeines
Thema Strategische Betriebsratsarbeit zu Betrachtung aus praktischer und kollektivrechtlicher Sicht - gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG für Betriebsräte -
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INHOUSE Schulung
gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG für Betriebsräte – Online oder vor Ort als Inhouse Schulung
Thema Strategische Betriebsratsarbeit zu
Transformation und Digitalisierung –
Betrachtung aus praktischer und
kollektivrechtlicher Sicht
05.11.2022 | Veranstaltung
Beim Talk-am-Fleet-ONLINE am 22. November 2022 werden wir die Themen„Next level work“ – Workforce-Transformation aus Arbeitgebersicht und „Stellenbeschreibung in Vergütungssystemen“ bearbeiten.
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Wir möchten Sie zur 3. Talk am Fleet-ONLINE Konferenz in diesem Jahr, am Dienstag, den 22. November, 10:00 bis 14:00 Uhr einladen.
Wir haben für Sie u.a. folgende aktuelle Themen vorbereitet:
1. „Next level work“ – Workforce-Transformation aus Arbeitgebersicht, Erfahrung und Berichte einer HR-Managerin
Referentin Frau Christine Hanke, HR Beraterin / HR Interimsmanagerin
2. “Stellenbeschreibung in Vergütungssystemen“,
Referenten Herr Gary Ginster, Business Coach und Herr Prof. Florian Schramm, BLC GmbH
Den detaillierten Programmablauf entnehmen Sie bitte der beigefügten Einladung. Die Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung (gem. § 37 Abs. 6 BetrVG) ist unentgeltlich.
Wir bitten um eine verbindliche Anmeldung bis zum 15. November 2022. Bei FAX-Anmeldung beachten Sie bitte die neue Faxnummer: 040 658 007 19
Wir freuen uns auf ein Wiedersehen!
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie in der Einladung mit Anmeldebogen
oder auf www.talk-am-fleet.de.
20.8.2022 | Newsletter
Der neue Newsletter der BLC Betriebsrat Consulting GmbH ist jetzt verfügbar! Die Ausgabe enthält unter anderem das BLC Topthema: " Vergütungsmanagement – Herausforderungen angesichts der Inflation" sowie aktuelle rechtliche Informationen.
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Die Ausgabe Nr. 33 der BLC News beleuchtet das BLC Topthema: „Vergütungsmanagement – Herausforderungen angesichts der Inflation“ sowie aktuelle rechtliche Informationen.
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Viel Freude beim Lesen und einen guten Start in den Sommer.
Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren BLC Newsletter zur Verfügung.
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8.6.2022 | Newsletter
Der neue Newsletter der BLC Betriebsrat Consulting GmbH ist jetzt verfügbar! Die Ausgabe enthält unter anderem das BLC Topthema: " Künstliche Intelligenz aus Perspektive der Mitbestimmung" sowie aktuelle rechtliche Informationen.
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Die Ausgabe Nr. 32 der BLC News beleuchtet das BLC Topthema: „Künstliche Intelligenz aus Perspektive der Mitbestimmung“
sowie aktuelle rechtliche Informationen.
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Viel Freude beim Lesen und einen guten Start in den Sommer.
Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren BLC Newsletter zur Verfügung.
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26.05.2022 | Veranstaltung
Beim Talk-am-Fleet ONLINE am 21. Juni 2022 werden wir die Themen "„Automatisierung im Betrieb - Wissenswertes aus der Forschung für Betriebsräte“ und „Zentrale arbeitsgerichtliche Entscheidungen 2021/22 in der Praxisumsetzung“ bearbeiten..
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Wir möchten Sie zur 2. Talk am Fleet-Konferenz in diesem Jahr, wird nicht wie ursprünglich geplant als Präsenzveranstaltung stattfinden, sondern erneut als Online- Konferenz (Zoom, 10:00 – 14:00 Uhr). Damit erhalten Betriebsräte deutschlandweit die Möglichkeit zur Teilnahme.
Wir haben für Sie u.a. folgende aktuelle Themen vorbereitet:
1. „Automatisierung im Betrieb – Wissenswertes aus der Forschung für Betriebsräte“, Dr. Marcel Halgmann, BLC GmbH
2. „Zentrale arbeitsgerichtliche Entscheidungen 2021/22 in der Praxisumsetzung“, Referent Herr Olaf Möllenkamp, Richter am Arbeitsgericht Lübeck
Den detaillierten Programmablauf entnehmen Sie bitte der beigefügten Einladung. Die Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung (gem. § 37 Abs. 6 BetrVG) ist unentgeltlich.
Wir bitten um eine verbindliche Anmeldung bis zum 13. Juni 2022. Bei FAX-Anmeldung beachten Sie bitte die neue Faxnummer: 040 658 007 19
Wir freuen uns auf ein Wiedersehen!
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie in der Einladung mit Anmeldebogen
oder auf www.talk-am-fleet.de.
21.03.2022 | Newsletter
Der neue Newsletter der BLC Betriebsrat Consulting GmbH ist jetzt verfügbar! Die Frühjahrausgabe enthält unter anderem das BLC Topthema: "Aufbruch in die Post-Corona-Zeit" sowie ein BLC-Update über „Betriebsratsarbeit - Jetzt zählt‘s!“ (Betriebsratswahlen)
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Die Ausgabe Nr. 31 der BLC News beleuchtet das BLC Topthema: „Aufbruch in die Post-Corona-Zeit“
sowie ein BLC-Update über „Betriebsratsarbeit – Jetzt zählt‘s!“ (Betriebsratswahlen)
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Viel Freude beim Lesen und einen sonnigen Start ins Frühjahr.
Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren BLC Newsletter zur Verfügung.
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22.02.22 | Veranstaltung
Beim Frühjahrs-Talk-am-Fleet am 31. März 2022, den wir als ONLINE-Konferenz durchführen werden, werden wir die Themen "Neue Mitbestimmung aus § 87 Abs.1 Nr.14 – mobile Arbeit (Telearbeit, mobile Arbeit, „Homeoffice“) " und "Betriebsräte - Wer waren wir / Wer sind wir / Wer werden wir sein … Ergebnisse aus dem sozio-ökonomischen Panel" sowie "Blitzlicht: aktuelle Rechtsprechung" bearbeiten.
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Wir möchten Sie zu einer ONLINE-Konferenz einladen (Sie erhalten einen ZOOM-Zugangslink, um sich zuzuschalten), da wir auch in den nächsten Wochen noch keine Präsensveranstaltungen durchführen können.
Neue Mitbestimmung aus § 87 Abs.1 Nr.14 – mobile Arbeit (Telearbeit, mobile Arbeit, „Homeoffice“) mit Dr. Helmut Nause; Präsident des Landesarbeitsgerichtes Hamburg a.D.
„Betriebsräte – Wer waren wir / Wer sind wir / Wer werden wir sein … Ergebnisse aus dem sozio-ökonomischen Panel“, mit Prof. Florian Schramm / Torsten Lemke, ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke
Blitzlicht: aktuelle Rechtsprechung mit Christina Niedermeyer, ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie in der Einladung mit Anmeldebogen oder auf www.talk-am-fleet.de.
08.02.2022 | Allgemeines
Seit dem letzten Jahr mehren sich Entscheidungen verschiedener Arbeitsgerichte, die bei der Einführung elektronischer Zeiterfassungssysteme ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Form eines Initiativrechts annehmen.
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Das bedeutet, das Betriebsräte nach Auffassung der Gerichte aktiv die Einführung solcher Systeme fordern können. Bisher wurde überwiegend nur von einer Mitgestaltungsmöglichkeit ausgegangen, wenn der Arbeitgeber sich zu der Einführung eines solchen Systems entschieden hatte.
Bemerkenswert ist dies deshalb:
Mit einer mittlerweile nun über 30 Jahre alten Entscheidung hatte das BAG im Jahr 1989 (BAG, Beschluss vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88) festgestellt, dass ein Initiativrecht dem Betriebsrat bei der Einführung von technischen Kontrolleinrichtungen nicht zustünde.
Seit dem Jahr 1989 gab es nun aber auf verschiedenen Ebenen zu diesem Thema eine andere Entwicklung, zum Beispiel mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 (Aktenzeichen C55/18) zur Arbeitszeiterfassung:
In dieser Entscheidung wurde den Mitgliedstaaten aufgegeben, zu prüfen, ob ihre jeweiligen nationalen Regelungen zum Thema Arbeitszeit die Arbeitgeber verpflichten, Systeme einzurichten, mit denen die von allen Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeiten gemessen werden können.
Wohl auch vor dem Hintergrund dieser Entscheidung hatten verschiedene Betriebsräte nun versucht, ein Initiativrecht bei der Einführung elektronischer Arbeitszeiterfassungssysteme geltend zu machen und letztendlich die Einigungsstelle dazu angerufen.
Diese Einigungsstellen setzten die Verhandlungen zunächst aus, um im Wege des Beschlussverfahrens klären zu lassen, ob die Einigungsstelle überhaupt zuständig sei für eine vom Betriebsrat initiierte Verhandlung über die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystemes.
So hatte etwa das LAG Hamm über einen dieser Fälle zu entscheiden. Mit seinem Urteil vom 27.07.2021 (Aktenzeichen 7 TaBV 79/20) führte es aus, aus dem Wortlaut des § 87 I Nr. 6 BetrVG könne nicht geschlossen werden, dass dem Betriebsrat nicht auch ein Initiativrecht bei der Einführung zustünde. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des BetrVG 1972 bewusst nicht zwischen Mitbestimmungsrechten mit Initiativrecht und solchen ohne Initiativrecht unterschieden. Da sich die Auslegung von Gesetzen durch die Gerichte nicht vom erkennbaren Willen des Gesetzgebers lösen dürfe, bestünde hier ein Initiativrecht des Betriebsrats.
Eine abschließende aktuelle Entscheidung des BAG zu diesem Thema gibt es derzeit noch nicht.
Das LAG Hamm hat, da seine Entscheidung im Widerspruch zu der BAG Entscheidung aus dem Jahr 1989 steht, die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Tipp für die BR Arbeit
Die Nichterfassung der geleisteten täglichen Arbeitszeit steht nicht nur im Widerspruch zu der Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahr 2019.
Neben der Tatsache, dass es Betriebsräten ohne Erfassung der Arbeitszeiten praktisch nicht möglich ist, ihrem Kontrollrecht zur Überwachung der Einhaltung von Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzen sowie Regelungen aus Betriebsvereinbarungen nachzukommen ergibt sich für die Arbeitnehmer meist folgendes:
Per Arbeitsvertrag ist regelmäßig eine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Wird diese aber nicht erfasst, passiert es nicht selten, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mehr arbeiten als vertraglich vereinbart. Dies bleibt nahezu immer unvergütet.
Deshalb sollten Betriebsräte proaktiv versuchen, die Einführung von entsprechenden Zeiterfassungssystemen durchzusetzen. In Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte erscheint dies erfolgversprechend.
20.12.2021 | Newsletter
Der neue Newsletter der BLC Betriebsrat Consulting GmbH ist jetzt verfügbar! Die Herbstausgabe enthält unter anderem das BLC Topthema: "Betrieblicher Balanceakt zwischen den Wellen" sowie u.a. ein BLC-Trend zu dem Thema „Betriebsratswahl- was ist neu?“.
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Die Ausgabe Nr. 30 der BLC News beleuchtet das BLC Topthema: „Betrieblicher Balanceakt zwischen den Wellen“ sowie u.a. ein BLC-Trend zu dem Thema „Betriebsratswahl- was ist neu?“.
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Viel Freude beim Lesen und erholsame Weihnachtstage und einen gesunden Start ins neue Jahr!
Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren BLC Newsletter zur Verfügung.
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24.09.2021 | Newsletter
Der neue Newsletter der BLC Betriebsrat Consulting GmbH ist jetzt verfügbar! Die Herbstausgabe enthält unter anderem das BLC Topthema: "Bundestagswahl 2021 - Arbeit im Blick" sowie u.a. ein BLC-Interview zu dem Thema „Personalveränderungen in der disruptiven Arbeitswelt“.
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Die Ausgabe Nr. 29 der BLC News beleuchtet das BLC Topthema: „Bundestagswahl 2021 – Arbeit im Blick“ sowie u.a. ein BLC-Interview zu dem Thema „Personalveränderungen in der disruptiven Arbeitswelt“.
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Viel Freude beim Lesen und eine erholsame Sommerpause!
Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren BLC Newsletter zur Verfügung.
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20.09.2021 | Allgemein
Im BLC Interview sprach Dr. Marcel Halgmann am 26. August 2021 mit Sven Burat und Tom Sticher- Wentzel von v. Rundstedt über Personalveränderungen in der disruptiven Arbeitswelt.
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Dr. Halgmann: Guten Tag Herr Burat, guten Tag Herr Sticher-Wentzel. Ich bitte Sie zunächst um eine kurze Vorstellung Ihrer Person und Ihrer Tätigkeit bei v. Rundstedt.
Burat: Mein Name ist Sven Burat, ich sitze in Leipzig und arbeite seit Beginn des Jahres 2021 bei von Rundstedt als Berater für Transformation mit Arbeitnehmerfokus. Zu meinem Hintergrund: Ich war 38 Jahre bei Siemens bzw. Nokia tätig. Davon 30 Jahre als Betriebsrat und habe dort im Zusammenhang mit Betriebs- und Organisationsveränderungen, Qualifizierung, Altersbrücken, das ganz Spektrum Personalumbau und -abbau begleitet. Gleichzeitig bin ich Referent für die Weiterbildung von Betriebsräten bei Arbeit und Leben e.V. in Sachsen, bin ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Leipzig und 39 Jahre Mitglied in der Gewerkschaft Metall. Meine Aufgabe bei von Rundstedt ist es, meine Erfahrungen, als Betriebsrat im Zusammenhang mit Transformation weiterzugeben und Betriebsräte bei ihrer Arbeit in diesem Kontext zu unterstützen.
Dr. Halgmann: Vielen Dank für die Vorstellung, auf die Punkte gehen wir gleich näher ein. Ganz spannend, was sie angesprochen haben.
Sticher-Wentzel: Tom Sticher-Wentzel, 48 Jahre alt, seit 8 Jahren für von Rundstedt in Hamburg tätig. In meiner Rolle bin ich der erste Kontaktpunkt für Unternehmen und Betriebsräte, wenn es darum geht, Ideen und Konzepte für die Personalum- und abbaumaßnahmen zu entwickeln. Dabei nutze ich meine Rolle, die ganze von Rundstedt Organisation und auch Kollegen, wie Sven Burat, wenn es darum geht Expertenwissen zu den unterschiedlichsten Fragestellungen im Bereich Beratung oder auch Konzeptionierung von bestimmten Maßnahmen einzuholen und letztendlich auch interne Teams zu staffen. Das ist wichtig, um auf die unterschiedlichen Fragestellungen unserer Kunden einzugehen. Geht es um geförderte Transfermaßnahmen, ist es etwas anderes, als wenn wir über Qualifizierung, über Lernkonzepte sprechen oder Kompetenzmanagement oder auch Coaching und Training von Betriebsräten in Vorbereitung auf Verhandlungen oder Mitarbeitergespräche.
Dr. Halgmann: Da kommen Sie immer wieder in Kontakt mit der Disruption der Arbeitswelt. Was verstehen Sie unter Disruption der Arbeitswelt?
Sticher-Wentzel: Wir müssen uns zunächst vergegenwärtigen, dass wir keinen typischen Change erleben, sondern unterschiedliche Formen und Geschwindigkeiten von Veränderungen. Disruption bedeutet tiefgreifende Veränderungen der gewohnten Umwelt und Bedingungen und, dass etablierte Geschäftsmodelle, Dienstleistungen und Technologien infrage gestellt und verdrängt werden. In einem Maße, in dem wir das bisher nicht erlebt haben. Digitalisierung und Geschäftsmodelle werden sich in den nächsten 20 Jahren nach unserer Auffassung signifikant verändern. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Nürnberg hat für den deutschen Arbeitsmarkt errechnet, dass bis 2025 rund 1,5 Mio. Arbeitsplätze der Digitalisierung zum Opfer fallen und zugleich 1,5 Mio. neue Jobs entstehen. Allerdings nicht an gleicher Stelle. Da stellt sich die Frage, inwieweit die Mitarbeitenden auch in Hinsicht auf die Veränderungsbereitschaft, Flexibilität, Adaptionsfähigkeit Entwicklungsbedarfe haben, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Das zeigt aber auch, was auf die Unternehmen zukommt. Eben diesen Shift, der zwischen den Arbeitsplätzen und Funktionen entsteht, letztlich auch abzufedern. Wo bestehen Entwicklungsmöglichkeiten bei den Kolleginnen und Kollegen? Wie kann man dort Potentiale aktivieren. Wo deckt man Bedarfe vom externen Arbeitsmarkt, vor dem Hintergrund, dass es in Anbetracht von Demografie und anderen Einflussfaktoren in vielen Bereichen heute bereits schwierig ist.
Dr. Halgmann: Da gehen wir im Laufe des Interviews drauf ein. Da würde mich die Perspektive von Herrn Burat interessieren. Was meinen Sie, macht die Disruption der Arbeitswelt aus?
Burat: Ich würde das an einem Beispiel aus dem Bereich Telekommunikation, in dem ich gearbeitet habe, konkret machen. In der Vergangenheit war es so: Es wurden Produkte weiterentwickelt, verbessert und die Kollegen konnten mit dem Produkt wachsen. Dann gab es durch den Wechsel von der Festnetztelefonie hin zum Schwerpunkt Mobilfunk einen sehr großen technologischen Umbruch. Dort haben wir und der Arbeitgeber erlebt, dass wir einen Teil der Belegschaft in den neuen Bereich überführen mussten bzw. dort weiterbildet. Ein anderer Teil der Kollegen musste weiter im alten Bereich Festnetz verbleiben, denn Verträge mit Kunden liefen noch über längere Zeit weiter. Als die Verträge nach mehreren Jahren ausgelaufen waren, stellte sich die Frage, was mache ich mit diesen Kolleginnen und Kollegen? Wie überführe ich sie schnell in die neue Technologie. Bei dem schnellen Technologiefortschritt ist es eine riesige Herausforderung für den Arbeitgeber und die Betriebsräte die Kollegen aus der veralteten Technologie in die neue Zukunftstechnik zu bekommen. Da geht es um Qualifizierung oder wir reden über eine Art Altersteilzeit oder Altersübergang für die Kollegen. Dass Kolleginnen und Kollegen mit der Technologie über die Jahre in Rente gehen, ist heute nicht mehr üblich. Heute erleben wir einen sehr schnellen Innovationszyklus und zusätzlich die Zerstörung einer Technologie und den Aufbau einer neuen Technologie. So etwas passiert gerade auch in der Automobilindustrie beim Thema Vergaser und Elektroantrieb.
Dr. Halgmann: Das ist ein Change der Technologie, den sie ansprechen. Zurzeit befinden wir uns in der Corona- Pandemie. Wird die Disruption stärker durch die Corona-Pandemie und wenn ja an welcher Stelle?
Sticher-Wentzel: Die Corona-Pandemie hat keine neuen Entwicklungen hervorgerufen. Sie hat Entwicklungen beschleunigt und Unternehmen wie Mitarbeiter vor unterschiedlicher Herausforderungen gestellt. Im März 2020 mussten die Organisationen in kürzester Zeit ohne gedankliche Vorlaufzeit bei höchstem Anpassungsdruck die Form der Zusammenarbeit neu denken. Nicht mehr an Ort und Zeit gebunden zu sein. Kommunikation und Information, Herstellung und Bewahrung von Marktnähe, wie bleibe ich mit meinen Kundinnen und Kunden in Kontakt. Das hat die Unternehmen schon sehr beschäftigt und hat auch Schleifspuren bei den Mitarbeitenden hinterlassen. Diese zeigen sich in psychische Belastungen und stehen in Verbindung mit Homeoffice, Homeschooling, Ausstattung der Arbeitsplätze, mit fehlenden Sozialkontakten zu Kolleginnen und Kollegen. Das war schon enorm und hat einiges in Richtung Technologietransfer bewirkt. Und die Frage ausgelöst: Wie werden wir nach der Pandemie zusammenarbeiten? Aus unserer Sicht wird es weder ein komplettes Zurück zu alten Arbeitsformen geben noch eine komplette Disruption der Arbeitswelt. Aber die Arbeitswelt wird sich weiter flexibilisieren und damit auch andere Anforderungen an die Menschen stellen.
Burat: Vor der Corona-Pandemie kam immer wieder die Frage auf, ist es möglich, dass Kolleginnen und Kollegen virtuell Arbeitsleistung erbringen können, im Homeoffice an dezentralen Orten. Der Arbeitgeber war sich nie wirklich sicher, ob das funktioniert. Es hat sich inzwischen geklärt, dass das möglich ist. Somit ergibt sich die Frage: Muss der Mitarbeiter an dem Unternehmensstandort sitzen und wohnen oder kann der Mitarbeiter an einem Ort auf der ganzen Welt sitzen? Das hat Auswirkungen auf die Betriebsstruktur und die Betriebsratsstruktur. Dies ermöglicht eine hohe Einsparung an Reisekosten, die Standorte könnten kleiner sein. Wenn man das weiter weiterdenkt, sind so auch Lohneinsparungen möglich. Nämlich wenn man Menschen dort rekrutiert, wo die Löhne geringer sind als z.B. in Großstädten wie München oder Düsseldorf. Das merken wir schon in den östlichen Bundesländern, gerade in Sachsen, dass viele Stellenanzeigen aus Bayern in den Medien sind. Dort wird den Beschäftigten 100 Prozent Homeoffice zugesichert, wenn sie sich in München anstellen lassen. Besonders in großen IT-Unternehmen oder der Telekommunikation. Das ist ein Wandel, der schon stattfindet.
Dr. Halgmann: Kommen wir zum nächsten Thema: Personalveränderung. Dieser Wandel wird dann auch durch Qualifizierungsprojekte unterstützt. Welche Art der Qualifizierung von Beschäftigten ist nach den Modellen von v. Rundstedt vorgesehen?
Sticher-Wentzel: Neben der Weiterbildung am Arbeitsplatz können Qualifizierungsbetriebe und interne Personalvermittlungseinheit (iPVE) geeignete Instrumente sein, um Unternehmen und Mitarbeitende bei Personalveränderungsprojekten optimal zu unterstützen. Die Agentur für Arbeit unterstützt mit vielfältigen finanziellen und inhaltlichen Förderungen von Qualifizierungsmaßnahmen. Attraktiv ist dieses Modell in der Regel für Mitarbeiter, die das Streben haben, in ihrem Arbeitsvertrag zu bleiben, um über die interne Qualifizierung auch auf passende interne Stellen zu kommen. Wenn nach erfolgreicher Qualifizierung keine passende Zielposition im Betrieb verfügbar sein sollte, unterstützt der Qualifizierungsbetrieb beim Wechsel in ein anderes Unternehmen. Dies ist ein Beispiel, wie wir Unternehmen konzeptionell begleiten: Fördermöglichkeiten erschließen, realistische Qualifizierungsziele bestimmen und Zukunftskompetenzen im Unternehmen definieren. Welche übergeordneten Kompetenzen – im Abgleich auch zu Fähigkeiten – sehen wir bei den Mitarbeitern und was genau ist möglich und auch förderfähig. Denn es geht in der Qualifizierung auch darum, Menschen auf neue Berufsbilder zu ermutigen.
Dr. Halgmann: Neben der Weiterbildung geht es auch um den Kompetenzgewinn. Unternehmen sollten Mitarbeiter so qualifizieren, dass sie an anderer Stelle eingesetzt werden können.
Burat: Der Hauptpunkt ist, wie Herr Sticher-Wentzel sagt, dass eine Anzahl an Arbeitsplätzen wegfallen wird und dieselbe Anzahl an Arbeitsplätzen neu entsteht. Aufgrund des Technologieabbruchs und der gleichzeitigen Neugestaltung der Technologie muss geschaut werden, welche Mitarbeiter weiterhin benötigt werden. Unser Ziel ist es, Qualifizierungsbetriebe aufzubauen, um den Bedarf an qualifizierten Mitarbeitern am Arbeitsmarkt zu stillen.
Dr. Halgmann: Wie habe ich mir einen Qualifizierungsbetrieb vorzustellen? Wird dieser für einen bestimmten Zeitraum, also befristet geschaffen, um danach aufgelöst zu werden?
Burat: Wenn der Qualifizierungsbedarf im Unternehmen sehr groß ist und die Qualifizierung längerfristig angelegt ist, würde man in dem Betriebsteil eine Personalvermittlungseinheit, einen Pool bilden, oder einen Qualifizierungsbetrieb und, dass muss arbeitsrechtlich genau definiert sein. Da müssen die Mitarbeiter keine Arbeitsleistung erbringen, werden dort qualifiziert und im Anschluss auf die Arbeitsstellen zurückgehen, die im Unternehmen gebraucht werden. Eine Dauer kann im Vorfeld nicht genau festgelegt werden. Es kommt auf die Art der Qualifizierung an und die Frage wie der Betrieb ausgelastet ist und wie ist der interne Ablauf ist. Wenn es immer wieder Umbrüche gibt – und die erwarten wir – kann es schon sein, dass sich Unternehmen vielleicht auch zusammenschließen und einen Qualifizierungsbetrieb für mehrere Betriebe öffnen. Auch der Gesetzgeber hat die Qualifizierungsbetriebe noch nicht so genau geregelt.
Dr. Halgmann: Wie ermitteln Sie Qualifizierungsbedarfe, welche Tools kommen zum Einsatz?
Burat: Wir haben eine Kooperation mit HR Forecast, ein innovatives Tech-Unternehmen. Zunächst ist wichtig, dass in den Unternehmen eine Stellen- oder Arbeitsplatzbeschreibung besteht. Oft stellen wir fest, dass das leider nicht der Fall ist. Dann muss der Arbeitgeber planen, welches Personal er für die nächsten fünf bis zehn Jahre benötigt. HR Forecast ermittelt daraus, welche Arbeitskräfte dafür benötigt werden, und wie deren Verfügbarkeit aktuell am Arbeitsmarkt aussieht. Daraus ergibt sich dann eine Personalplanung, die mit dem Arbeitgeber und mit dem Betriebsrat diskutiert wird. Die Differenz stellen wir anhand des Tools fest. Unsere Aufgabe ist, den Prozess mit Arbeitgeber und Betriebsrat mitzugestalten und zu ordentlichen Lösungen zu gelangen.
Dr. Halgmann: Herr Sticher-Wentzel, Sie sprachen von Transfermaßnahmen. Inwieweit sind Transfermaßnahmen ein geeignetes Instrument für die Umsetzung der angesprochenen Personalveränderungen?
Sticher-Wentzel: Das Wesen der Transfergesellschaft zielt darauf ab, bei Personalabbau eine Arbeitslosigkeit zu verhindern und die Betroffenen dem Arbeitsmarkt wieder schnellstmöglich in einen neuen Job aktiv zu vermitteln. Zweck der Transfergesellschaft ist die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.
Burat: Die Transfermaßnahmen sollen die Kolleginnen und Kollegen beim Bewerbungsprozess, bei der Erstellung von Lebensläufen unterstützen. In der Transfergesellschaft geht es vor allem um die Beratung und Vermittlung der Kolleginnen und Kollegen. Dort sind auch Qualifizierungen möglich, aber nicht zu vergleichen mit einem Qualifizierungsbetrieb.
Dr. Halgmann: Sie sprachen die weitere Verwendung von Transfergesellschaften an. Die 24-monatige Bezugszeit von Arbeitslosengeld I ermöglicht nach meinem Verständnis in der Praxis, dass mitunter eine Zwischenzeit in der Erwerbsbiografie gefüllt werden kann. Wir nehmen in der Praxis wahr, dass ein Jahr Transfergesellschaft, zwei Jahre Arbeitslosigkeit, gefolgt von zwei Jahren Beschäftigung in einer GmbH den Übergang in die Verrentung ermöglichen.
Sticher-Wentzel: Wir sprechen über Steuer- und Rentenberatung, wir sprechen darüber, was passiert, wenn die Transfergesellschaft nicht gewünschten Erfolg der Vermittlung bringt. Wie kann dann über maximal 2 Jahre Arbeitslosengeld I-Bezug der möglichst verlustfreie Übergang in die Rente erfolgen? Wir errechnen mithilfe von Steuer- und Sozialversicherungsexperten, wie der Arbeitgeber diese Lücke soweit schließen kann.
Burat: Sie haben die Beschäftigung in der GmbH zur Überbrückung in die Verrentung erwähnt. Ich kenne so ein System am Markt. Es gibt Anbieter, die das Tun, aber dies ist nicht unser Geschäftsmodell.
Dr. Halgmann: Herr Burat, Sie haben eingangs erwähnt, dass Sie über mehrere Jahre Personalveränderungen in der Rolle des Betriebsrats begleitet haben. Welche Erfahrungen möchten Sie Betriebsrätinnen und Betriebsräten bei Personalveränderungen mit auf den Weg geben?
Burat: Die erste Empfehlung ist, dass sich Betriebsräte selbst bei der Umorganisation begleiten lassen. Auch bei der Frage, wie es den Kolleginnen und Kollegen in der Veränderung geht. Sie müssen ja auch eine Resilienz haben, ein Rollenverständnis haben und mit Rollenkonflikten umgehen. Ich habe sehr viele Gespräche zu Betriebsschließungen geführt, die Beschäftigten noch Jahre lang in den Betrieben beschäftigt waren. Da geht es sehr viel um soziale Themen und das muss ein Betriebsrat aushalten. Die Betriebsräte müssen einen gewissen Selbstschutz betreiben und dort sind wir mit Coaching bereit, das zu tun. Das Zweite ist, der Betriebsrat muss versuchen, bestmöglich ein realistisches Gesamtbild von dem Unternehmen zu bekommen. Wie sieht der Mitwettbewerb aus, wie sieht der Markt aus, um genau daraus konkrete Vorschläge zur Beschäftigung und Standortsicherung zu erarbeiten. Aus meiner Erfahrung. Wir haben sehr lange über Beschäftigung und Standortsicherung versucht, die Standorte weiterzubeschäftigen, haben dort eng mit dem Arbeitgeber zusammengearbeitet, dass wir Standorte länger halten konnten. Wir benötigen eine Allianz mit dem Arbeitgeber zum Thema Transformation, Stichwort Generationsvertrag, Generationsbrücke, um die Transformation und die neuen Entwicklungen am Markt zu begleiten. Das Dritte ist, Betriebsräte brauchen nicht nur einen rechtlichen und wirtschaftlichen Sachverstand, sondern sie müssen sich auch mit den strategischen Personalentwicklungen und -planungen auseinandersetzen. Daraus kann dann ein Qualifizierungsplan resultieren. Damit schließt sich der Kreis. Es ist wichtig, dass der Betriebsrat auf Qualifizierung großen Wert legt. Da würden wir die Betriebsräte gern unterstützen.
Dr. Halgmann: Herr Sticher-Wentzel, wie sind Personalveränderungen am besten zu meistern?
Sticher-Wentzel: In jedem Fall im engen Schulterschluss. Wir sehen uns als Brückenbauer und Moderator oder Mediator. Da gibt es oft dieses Gegeneinander und auch eine übertriebene Sicherheitsdenke. Wir sagen, öffnet Euch für die Veränderungen, die passieren und versucht im Schulterschluss mit der Geschäftsführung und mit HR als Treiber der Veränderung das gemeinsam umzusetzen. Es sind Härten, die auf Mitarbeiter zukommen, die Mitarbeiter müssen auch Verantwortung für ihre Karriere, für ihre Qualifizierung übernehmen. Das ist auch Aufgabe der Betriebsräte, wie wir sehen. Belegschaften darauf vorzubereiten und nicht nur einseitig über die Unternehmen zu sprechen. Wobei es schon die Unternehmen sind, die im eigenen Interesse Angebote machen sollten. Ich empfehle den Betriebsräten, sich mit dem Thema zu befassen, die Härten der Veränderungen, die auf Belegschaften zukommen, anzunehmen und positiv zu begleiten. Sich konzeptionell einzubringen und nicht zu warten, was passiert, sondern selbst auch Vorschläge und Ideen einzubringen. Das habe ich in einigen Unternehmen als sehr funktional wahrgenommen, in anderen Unternehmen habe ich die Betriebsräte in einer zu passiven Rolle gesehen. Der Betriebsrat sollte im Sinne der Verantwortung für die Mitarbeiter einer aktiven Rolle nachgehen und ist in der Bringschuld.
Dr. Halgmann: Vielen Dank für die Einblicke zu den Themen rund um Personalveränderungen in Betrieben. Die Möglichkeiten der Betriebsräte haben sich mit Einführung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes erweitert. Da gibt es einige Anknüpfungspunkte, die wir beim Talk-am-Fleet am 30. September gern gemeinsam vertiefen.
Interview: Dr. Marcel Halgmann,
Hamburg
10.08.2021 | Veranstaltung
Beim Herbst-Talk-am-Fleet am 30. September 2021, den wir als ONLINE-Konferenz durchführen werden, werden wir die Themen "Betriebsräte zwischen Herausforderung und Überforderung - Vorschläge für eine funktionierende Betriebspartnerschaft" und "Herausforderungen und Lösungsansätze für Betriebe in der disruptiven Arbeitswelt in den Fokus nehmen.
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Wir möchten Sie zu einer ONLINE-Konferenz einladen (Sie erhalten einen ZOOM-Zugangslink, um sich zuzuschalten), da wir auch in den nächsten Wochen noch keine Präsensveranstaltungen durchführen können.
Prof. Dr. Claudia Schubert, Universität Hamburg wird über das Thema „Betriebsräte zwischen Herausforderung und Überforderung – Vorschläge für eine funktionierende Betriebspartnerschaft“ sprechen.
„Herausforderungen und Lösungsansätze für Betriebe in der disruptiven Arbeitswelt“ ist der Schwerpunkt, den Tom Sticher-Wenzel und Sven Burat, von Rundstedt beleuchten werden.
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie in der Einladung mit Anmeldebogen – geändertes Progamm oder auf www.talk-am-fleet.de.
22.06.2021 | Newsletter
Der neue Newsletter der BLC Betriebsrat Consulting GmbH ist jetzt verfügbar! Unser Redakteur Dr. Marcel Halgmann sowie unser Kooperationspartner Frank Lehmhagen berichten über "Arbeits- und Gesundheitsschutz". Auch möchten wir auf unsere Angebote von Online- oder Inhouse-Schulungen zum Thema aufmerksam machen.
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Die Ausgabe Nr. 28 der BLC News beleuchtet das BLC Topthema: „Arbeits- und Gesundheitsschutz“.
Zweiter Schwerpunkt ist ein Gastbeitrag von Frank Lehmhagen zum Thema „Arbeits- und Gesundheitsschutz Spezial: Homeoffice“ .
Hierzu bieten wir in Kooperation mit Frank Lehmhagen auch eine Online-Schulung an, die wir auch als Inhouse-Seminar anbieten möchten.
Hier können Sie den
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Viel Freude beim Lesen und eine erholsame Sommerpause!
Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren BLC Newsletter zur Verfügung.
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15.03.2021 | Newsletter
Der neue Newsletter der BLC Betriebsrat Consulting GmbH ist jetzt verfügbar! Unser Redakteur Dr. Marcel Halgmann hat wieder hochaktuelle Themen für Sie recherchiert: "Betriebe in der dritten Welle". In einem BLC-Studien-Check "Leben und Arbeiten im Homeoffice - berichtet über die aktuelle politische Diskussion zum Homeoffice.
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In dieser Ausgabe Nr. 27 der BLC News beleuchtet das BLC Topthema: „Betriebe in der dritten Welle“.
Im zweiten Schwerpunkt beschäftigt sich mit dem „Homeoffice-Treiber“ Lockdown bzw. den Auswirkungen der SARSCoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom Januar 2021
Hier können Sie den Newsletter öffnen.
Viel Freude beim Lesen und erholsame Sommermonate!
Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren BLC Newsletter zur Verfügung.
Registrieren Sie sich hier, um beim nächsten mal beim E-Mail Versand dabei zu sein.
14.03.2021 | Veranstaltung
Beim Frühjahrs-Talk-am-Fleet am 25. März 2021, den wir als ONLINE-Konferenz durchführen werden, wir das Thema Flexible Altersübergänge auch im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung“ -"Corona-flexi-Rente" in den a Fokus nehmen.
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Wir möchten Sie zu einer ONLINE-Konferenz einladen (Sie erhalten einen ZOOM-Zugangslink, um sich zuzuschalten), da wir auch in den nächsten Wochen noch keine Präsensveranstaltungen durchführen können.
Die Veranstaltung Petra Demuth, u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich e.V., mit einem Referat zu dem Thema „Flexible Altersübergänge auch im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung“ -„Corona-flexi-Rente“ = aktuelle unbekannte Möglichkeit der gesetzlichen Rentenversicherung“ eröffnen.
Im zweiten Veranstaltungsteil wird Christina Niedermeyer, Rechtsanwältin bei ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke „Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht und zum BetVG“ präsentieren.
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie in der Einladung mit Anmeldebogen oder auf www.talk-am-fleet.de.
04.03.2021 | Allgemein
In unserer täglichen Praxis begegnet uns das Thema Anpassung / Veränderung von Pensionskassen immer häufiger. Aus rechtlicher Sicht kommen vor allem Mitbestimmungsrechte aus §§ 87 Abs. 1 Nr.8 und 10 BetrVG in Betracht. Aus wirtschaftlicher Sicht sollte sich der Wirtschaftsausschuss des Betriebsrates / Gesamtbetriebsrates – oder nach Zuständigkeit auch der Konzernbetriebsrat direkt aus aktuellem Ansatz mit dem Thema der Altersvorsorge und dem Thema Pensionskasse und allen Durchführungswegen beschäftigen. Die BLC Betriebsrat Consulting GmbH unterstützt Betriebsräte und Wirtschaftsausschüsse zu diesem Thema in den wirtschaftlicher Aspekten (Auswirkungen auf Bilanzen, neue Modelle der Altersvorsorge) Die juristischen Aspekte werden von unserem Partner ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke begleitet.
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Dazu in der Folge ein aktueller Artikel aus dem Ärzteblatt:
Bonn 15.01.2021 Quelle dpa / Ärzteblatt
– Die Finanzaufsicht Bafin hat zwei Pensionskassen die Betriebserlaubnis entzogen. Der Caritas Versicherungsverein (Bafin-Mitteilung zur Caritas Pensionskasse) und sein Schwesterunternehmen Kölner Pensionskasse (Bafin-Mitteilung zur Kölner Pensionskasse) erfüllten die Mindestkapitalanforderung nicht und ihre Finanzierungspläne zur Beseitigung der Unterdeckung seien unzureichend, teilte die Bafin gestern in Bonn mit.
Die Untersagung war bereits 2018 angeordnet worden, nach einem Widerspruchsverfahren wurde sie am 1. Januar 2021 rechtskräftig. Hintergrund der Misere ist die seit langem währende Niedrigzinsphase, wodurch die Pensionskassen zu wenig Anlageerträge bekommen. Laut Bafin hat es in der jüngeren Vergangenheit keinen vergleichbaren Fall gegeben.
Beide Pensionskassen haben nach Bafin-Angaben insgesamt 55.000 Pensionsanwärter und Versorgungsempfänger – 24.000 bei der Caritas-Kasse und 31.000 bei der Kölner. Ihre Verträge laufen weiter, die beiden Institute wird es weiterhin geben – aber als Unternehmen, die in Liquidation sind und kein Neugeschäft mehr machen dürfen.
Einzahlungen in die Altersvorsorge und die Zahlung von Renten werden weiter erfolgen. Erst wenn die Menschen gestorben sind, die heute noch jung sind, in die Pensionskassen einzahlen und später Renten bekommen, ist das Thema abgehakt – das dürfte noch mehrere Jahrzehnte dauern.
Die Pensionskasse der Caritas VVaG und die Kölner Pensionskasse VVaG teilten mit, dass sie „die bestehenden Altersvorsorgeverträge ihrer Mitglieder weiterhin planmäßig abwickeln und damit über einen sehr langen Zeitraum weiter tätig sein“ werden. Für bestehende Verträge bedeute der Liquidationsstatus keine Veränderungen.
Die Versicherungsnehmer hatten schon 2018 Leistungskürzungen hinnehmen müssen. Künftig könnte dies nochmals der Fall sein. Die Caritas-Pensionskasse organisiert nach eigenen Angaben seit mehr als
65 Jahren Altersversorgung für Mitarbeiter der katholischen Kirche und der Caritas sowie für Ordensangehörige. Die 2002 gegründete Kölner Pensionskasse stand Beschäftigten aus anderen Branchen offen.
Aus Sicht von Branchenexperten ist die Lage bei vielen Pensionskassen angespannt. „Den Anwärtern und Rentnern wurden hohe Garantien versprochen, zugleich sind die Zinsen am Kapitalmarkt aber extrem niedrig – dadurch besteht die Gefahr, dass mangels Erträgen langfristig eine Unterdeckung entsteht“, sagt Lars Heermann von der Assekurata Rating-Agentur.
Die Bafin hat derzeit rund 20 von 80 Lebensversicherer und 36 von 135 Pensionskassen unter verschärfter Beobachtung. Niedrigzinsen schlagen bei den Pensionskassen stärker ins Kontor als bei Lebensversicherungen, weil sie fast ausschließlich lang laufende Renten mit teilweise hohen Garantien in ihrem Bestand haben.
© dpa/aerzteblatt.de
15.02.2021 | Allgemein
Die BLC Betriebsrat Consulting GmbH ist weiter auf Expansionskurs. Wir freuen uns für unsere Kunden nun auch in Berlin mit einem eigenen kleinen Büro zur Verfügung zu stehen.
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Am 15.02.2021 haben wir ein neues Büro in Berlin eröffnet. Sie finden uns unter folgender Adresse:
BLC Betriebsrat Consulting GmbH
Büro Berlin
Franz-Mehring-Platz 1
10243 Berlin
Wir freuen uns dort auf die Zusammenarbeit mit
u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich e.V.
Frau Petra Demuth, Vorsitzende (Präsidentin)
Herrn Wolfgang Kremer stellv. Vorsitzender
Franz-Mehring-Platz 1
10243 Berlin
In Berlin stehen ihnen von Seiten der BLC GmbH Herr Alexander Behne und Prof. Florian Schramm als Ansprechpartner zur Verfügung.
2202.2021 | Allgemein
Durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die Bundesarbeitsminister Heil (SPD) am 20.1.2021 erlassen hat, sind Unternehmen jetzt zumindest bis zum 15. März verpflichtet, ihren Mitarbeitern das Arbeiten von zu Hause zu ermöglichen, sofern die ausgeführte Tätigkeit dies möglich macht.
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Was bedeutet das im Einzelnen:
Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, die einer Bürotätigkeit oder vergleichbarer Tätigkeit nachgehen, zumindest anbieten, diese Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen. Voraussetzung ist, dass die nach der Art der Tätigkeit überhaupt möglich ist und das keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. Die Arbeitnehmer sollen nach Möglichkeit dieses Angebot annehmen, um weitere Kontakte zu minimieren. Sie sind dazu aber nach der Verordnung nicht verpflichtet.
Neu ist, dass nun die zuständigen Arbeitsschutzbehörden die Einhaltung der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld ahnden können. Die Arbeitgeber ihrerseits müssen erklären, welche zwingenden betrieblichen Gründe einer Homeofficetätigkeit entgegenstehen.
Arbeitnehmer, denen kein Homeoffice angeboten wird, die aber meinen, einen Anspruch darauf nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu haben, haben die Möglichkeit, sich bei der Aufsichtsbehörde oder beim Unfallversicherungsträger zu melden und zu beschweren. Ein Klagerecht steht ihnen jedoch nicht zu. Arbeitgeber, die sich bisher geweigert haben, eine Tätigkeit im Homeoffice zu ermöglichen, werden vermutlich auch nach in Kraft treten der Verordnung nicht diskussionsfrei jedem Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice ermöglichen. Ob die zuständigen Arbeitsschutzbehörden die Kapazitäten haben, engmaschig zu kontrollieren, ob wirklich überall wo möglich den Arbeitnehmern die Homeofficetätigkeit angeboten wird, wird sich zeigen. Durch die neue Verordnung ändert sich für diejenigen Arbeitnehmer, die schon im Homeoffice tätig sind, erst einmal nichts.
Für alle anderen, die bisher weiter im Betrieb arbeiten mussten, obwohl ihre Tätigkeit Homeoffice geeignet ist, ergibt sich nun durch die Verordnung eine bessere Argumentationsgrundlage gegenüber ihrem Arbeitgeber. Dieser trägt nun die Beweislast dafür, das zwingende Gründe einer Homeofficetätigkeit entgegenstehen.
Neues zum Datenschutz im Homeoffice?
Bezüglich der Vorgaben an den Datenschutz bei einer Tätigkeit im Homeoffice ändert sich durch die Verordnung nichts für die Arbeitnehmer.
Es sind auch weiterhin von den Arbeitnehmern für das Arbeiten von Zuhause folgende wichtige Punkte bezüglich der Einhaltung des Datenschutzes zu beachten:
Der Arbeitgeber seinerseits muss auch im Homeoffice durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das Datenschutzniveau angemessen ist. Dabei ist in jedem Fall der Betriebsrat zu beteiligen und es empfiehlt sich dringend, eine Betriebsvereinbarung zur Arbeit im Homeoffice abzuschließen. Es kommen zum Beispiel folgende Maßnahmen in Betracht (nicht abschließend):
Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht die Nutzung privater Endgeräte für die Erbringung der Arbeitsleistung verlangen kann. Mit Einwilligung der Beschäftigten ist dies möglich. Allerdings muss der Arbeitgeber (i. d. R. die IT-Abteilung des Unternehmens oder der Behörde) vor einer Nutzung von Privatgeräten prüfen, ob das Schutzniveau bei dieser Verarbeitung angemessen ist. In der Regel sollte auf die Nutzung privater Endgeräte verzichtet werden, besonders aufgrund der erhöhten Gefahr der Vermischung privater und beruflicher Daten.
Weitere hilfreiche Informationen zum Thema Datenschutz im Homeoffice finden sich auf:
https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Cyber-Sicherheit/Empfehlungen/HomeOffice/homeoffice_node.html
https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/it/uld-ploetzlich-homeoffice.pdf
https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/orientierungshilfen/2020-BlnBDI-Heimarbeit.pdf
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Faltblaetter/Telearbeit.html
01.12.2020 | Allgemein
Wie in jedem Jahr- haben wir uns wieder Gedanken gemacht, wie wir ein wenig unsere unternehmerische Gesellschaftsverantwortung (CSR) wahrnehmen können: Wir haben dieses Jahr ein Projekt der Kinderstiftung Nordstern in Burkina Faso ausgewählt.
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In Burkina Faso („Land der Aufrechten“), Westafrika, leben die Menschen überwiegend von Landwirtschaft. Knapp 45 % der rd. 20,3 Millionen Einwohnern sind jünger als 15 Jahre. 70 % der Bevölkerung lebt in ländlichen Gebieten. Nach dem HDI- Index der Vereinten Nationen steht Burkina Faso auf Rang 182 von 189 Ländern (vgl. Deutschland: Rang 4).
Quelle: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), Stand 2019
Mangelnde hygienische Bedingungen sind häufige Ursachen für Infektionen und auch Tod. Kinder, die ohne Mütter und ohne ausreichende familiäre Unterstützung zurückbleiben, sollen im Waisenhaus vom „Erde der Kinder e.V.“ eine Chance auf Überleben und Zukunft erhalten. Das Waisenhaus ist im Rohbau sehr fortgeschritten. Es wird das einzige seiner Art im Umkreis von 200 km sein. Mit dem Förderprojekt 2021 möchte die Kinderstiftung Nordstern die Inneneinrichtung des Waisenhauses finanzieren. 
Vielleicht suchen Sie ja auch noch ein Spendenprojekt für sich! (z.B. https://www.kinderstiftung-nordstern.de)
„Güte in den Worten erzeugt Vertrauen,
Güte beim Denken erzeugt Tiefe,
Güte beim Verschenken erzeugt Liebe.“
(Laotse)
Mit Lieben Grüßen für die Adventszeit
Die Teams der BLC und der ALC
28.09.2020 | Newsletter
Der neue Newsletter der BLC Betriebsrat Consulting GmbH ist jetzt verfügbar! Unser Redakteur Dr. Marcel Halgmann hat wieder hochaktuelle Themen für Sie recherchiert: "Beschäftigungssicherung als wirtschaftliches Erfolgsmodell". Im BLC-Interview mit Christina Niedermeyer, Rechtsanwältin in der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke, berichtet diese über Schwerpunkte ihrer Beratungstätigkeit sowie aktuelle Entwicklungen zu Trend-Themen des Personalmanagements in Zeiten der Corona-Pandemie.
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In dieser Ausgabe Nr. 25 der BLC News beleuchtet das BLC Topthema: „Beschäftigungssicherung als wirtschaftliches Erfolgsmodell“..
Im zweiten Schwerpunkt interviewt Dr. Marcel Halgmann Christina Niedermeyer, Rechtsanwältin in der ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke zu ihren Schwerpunkten ihrer Beratungstätigkeit.
Hier können Sie den Newsletter öffnen.
Viel Freude beim Lesen und erholsame Sommermonate!
Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren BLC Newsletter zur Verfügung.
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07.08.2020 | Veranstaltung
Beim diesjährigen Talk-am-Fleet am 29. September 2020 in der Patriotischen Gesellschaft werden wir die Themen Beschäftigtendatenschutz und Soziale Netzwerke in den arbeitsrechtlichen Fokus nehmen.
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Die Veranstaltung wird Prof. Dr. Peter Wedde, Frankfurt University of Applied Sciences, mit einem Referat zu dem Thema „Aktuelles zum Beschäftigtendatenschutz“ eröffnen. Der Beschäftigtendatenschutz gewinnt im Zuge der Technologisierung und Digitalisierung von Arbeit und Arbeitsprozessen an Bedeutung. Mitte Juli 2020 bewertete der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Schutzniveau des Privacy Shields zur Datenübermittlung von der EU in die USA als unzureichend. Auswirkungen dieser Entscheidung auf die betriebliche Praxis beleuchtet Herr Prof. Dr. Wedde dahingehend.
Im Plenum der anwesenden Betriebsräte werden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzes (BDSG) mit dem Schwerpunkt Beschäftigtendatenschutz thematisiert.
Abschließend werden der Beschäftigtendatenschutz in Zeiten von Corona behandelt und Erfahrungen der Teilnehmenden hierzu ausgetauscht.
Im zweiten Veranstaltungsteil wird Joachim Thöne, Direktor des Arbeitsgerichts Oldenburg „Arbeitsrechtliche Aspekte sozialer Netzwerke“ präsentieren. Social Media im Arbeitskontext polarisiert in der arbeitsrechtlichen Debatte mitunter.
Schließlich werden personenbezogene Daten über Soziale Netzwerke erfasst. Eine Einschätzung zu der herrschenden Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen der Anwendung sozialer Netzwerke in Betrieben wird Herr Thöne geben und mit den Teilnehmenden die Wirkung von Schutznormen diskutieren.
Wie Sie sich vorstellen können, kann diese Veranstaltung wichtige Impulse für die Betriebsratsarbeit in der Digitalisierung geben. Wir freuen uns, Sie zu einer Veranstaltung zu begrüßen, die Inhalte und Erfahrungen in die Betriebe transferiert.
Genießen Sie mit uns eine Veranstaltung unter Einhaltung der gelten Arbeitsschutzstandards im September 2020.
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie unter www.talk-am-fleet.de.
Download des Sicherheits- und Hygienekonzept im Haus der Patriotischen Gesellschaft
07.08.2020 | Allgemein
Am 16. Juli 2020 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das bisher geltende Privacy Shield für unwirksam. Im Wortlaut des EuGH-Beschlusses heißt es „Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes ist ungültig“ (EuGH, C-311/18).
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Das Privacy Shield regelte seit August 2016 die Datenübermittlung von EU-Mitgliedsstaaten in die USA. Mit diesem transatlantischen Datenschutzabkommen sollte der europäischen Grundrechtsschutz gewahrt und Rechtssicherheit für Unternehmen geschaffen werden.
Grundlage der Vereinbarung war die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Unter der Voraussetzung der Einhaltung von Erlaubnistatbeständen nach Art. 46-49 DS-GVO konnten Daten in Drittstaaten transferiert werden. US-Unternehmen unterlagen der freiwilligen Selbstkontrolle durch eine Zertifizierung des US-Handelsministeriums. Die zertifizierten Unternehmen erklärten sich zur Einhaltung des Privacy Shields bereit. Die Übermittlung personenbezogener Daten von der EU in zertifizierte US-amerikanische Unternehmen erfolgte somit unter Einhaltung von Schutzstandards. Auch US-Behörden hatten nur in geringem Maß Zugriff auf die Daten der EU-Bürgerinnen und Bürger.
Das Ziel dieser Vereinbarung zum Privacy Shield war ein möglichst wirksamer Schutz der Rechte einzelner EU-Bürger durch vereinfachte Streitbeilegung und nationale Datenschutzbehörden als Ansprechpartner. Um diesen Schutz zu gewährleisten, wurde die Funktionsweise des Privacy Shields jährlich überprüft.
Im Juli 2020 dann die überraschende Wende. Der EuGH bewertete das US-amerikanische Datenschutzniveau als unzureichend und kippte die Vereinbarung zum Privacy Shield. Welche Einschätzung geben nationale Datenschutzbeauftrage?
In einer Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit heißt es: „Der EuGH schafft mit seiner Entscheidung einen klareren Rahmen für den internationalen Datenverkehr mit der Europäischen Union. Dabei stellt er hohe Anforderungen an die besonderen Schutzmaßnahmen wie etwa Standardvertragsklauseln, die Unternehmen und Behörden ergreifen und Aufsichtsbehörden kontrollieren müssen“ (Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 16. Juli 2020).
Die Datenübermittlung in die USA wird fortan unter der Bedingung erfolgen, dass Standardvertragsklauseln eingehalten werden. Wir beraten Sie gern zu Rechtgrundlagen der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten.
23.06.2020 | Newsletter
Der neue Newsletter der BLC Betriebsrat Consulting GmbH ist jetzt verfügbar! Unser Redakteur Dr. Marcel Halgmann hat wieder hochaktuelle Themen für Sie recherchiert: "Beschäftigung in der Corona-Krise – Sozioökonomische Erkenntnisse." In einem Interview mit unserem Beiratsmitglied, Prof. Florian Schramm, werden sozioökonomischen und insbesondere personalwirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise erörtert. -> Direkt angeschlossen: Unsere Einladung zum kommenden Talk-am-Fleet am 29. September 2020 in Hamburg!
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In dieser Ausgabe Nr. 24 der BLC News beleuchtet das BLC Topthema die Auswirkungen der Coronakrise auf die Beschäftigung.
Im zweiten Schwerpunkt interviewt Dr. Marcel Halgmann unser Beiratsmitglied Prof. Florian Schramm zu sozioökonomischen und insbesondere personalwirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise.
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Viel Freude beim Lesen und erholsame Sommermonate!
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Über diese und spannende weitere Themen möchten wir mit Ihnen/Euch beim kommenden Talk-am-Fleet diskutieren.
Wir laden herzlich ein:
Am 29. September 2020 von 10:00 bis ca. 14:00 Uhr in der Patriotischen Gesellschaft | Raum Kirchhof | Trostbrücke 4 – 6 | 20457 Hamburg
Die Themen des
:
„Arbeitsrechtliche Aspekte sozialer Netzwerke |
Aktuelles zur Pandemie | Aktuelle Rechtsprechung“
Referat
Joachim Thöne, Direktor Arbeitsgericht Oldenburg,
referiert über arbeitsrechtliche Aspekte sozialer Netzwerke und beantwortet Ihre Fragen mit anschließender Diskussion/Erfahrungsaustausch
Berichte
Torsten Lemke, Prof. Florian Schramm, Dr. Marcel Halgmann
berichten über „Aktuelles zur Pandemie“
Rechtsanwältin Christina Niedermeyer, ALC Arbeitsrechts Canzlei Lemke,
berichtet über „Aktuelle Rechtsprechung im Arbeitsrecht“.
Hier ist Ihre Einladung hinterlegt:
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Immer frisch wissenschaftlich recherchiert und relevant für Ihre Betriebsratstätigkeit stellen wir Ihnen ca. vier mal im Jahr unseren BLC Newsletter zur Verfügung.
Registrieren Sie sich hier, um beim nächsten mal beim E-Mail Versand dabei zu sein.
20.06.2020 | Allgemein
Am 13. Juni 2020 hat Dr. Marcel Halgmann ein Interview mit dem Personalforscher und Mitglied des Beirats der BLC Betriebsrat Consulting GmbH, Prof. Dr. Florian Schramm, zu den personalwirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise geführt. Lesen Sie im nachfolgenden BLC Interview, welche sozioökonomischen und insbesondere personalwirtschaftlichen Folgen zu erwarten sind.
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Das BLC-Interview behandelt drei Themenbereiche. Im ersten Teil befassen wir uns mit den sozioökonomischen Auswirkungen der Corona-Krise in Deutschland. Danach blicken wir mit Prof. Dr. Schramm auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Krisenmanagement in Betrieben. Im dritten Teil des Interviews stehen Einschätzungen zu personalwirtschaftlichen Herausforderungen der Corona-Krise für Personalmanagement und Betriebsräte.
I. Sozioökonomische Auswirkungen der Corona-Krise
Dr. Halgmann (H).: Guten Tag Florian, heute wollen wir zunächst über die sozioökonomischen Auswirkungen der Corona-Krise sprechen. Deutschland befindet sich seit drei Monaten in der Corona-Krise. Wie nimmst Du die wirtschaftlichen Entwicklungen seit Mitte März 2020 wahr?
Prof. Dr. Schramm (S).: Ich nehme es so wahr, dass es eine sehr heftige Wirkung der Corona Pandemie ist. Die Einschnitte sind sehr tiefgehend, überraschend und es ist unklar wie es weitergeht. Vermutlich ist dies für Krisen ganz typisch. Zum Beispiel die Finanz- und Wirtschaftskrise, die auch plötzlich und überraschend kam. So verschieden die Ursachen und konkreten Erscheinungsformen sind, so ist das Überfallen und unvorbereitet sein, ähnlich. Vor vier oder fünf Monaten gab es kaum Überlegungen dahingehend, dass die halbe Welt stillsteht.
H.: Welche Phänomene haben Personalforscherinnen und -forscher in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008-2010 beobachtet?
S.: Aus der Personaler-Perspektive gab es einen deutlichen Wirtschaftseinbruch. Das führte zu einem starken Bedarf, Personalkapazität herunterzufahren und das war auch in einer Zeit hoher Arbeitslosigkeit. Das interessante Phänomen damals war, dass die Produktion, d.h. die Wirtschaftsleistung gesunken ist. Die Beschäftigung ist hingegen nicht so stark eingebrochen. Das hatte damit zu tun, dass die staatliche Stützung eine Rolle spielte und die Kalküle von Unternehmen auf den Erhalt und die Sicherung von Beschäftigung ausgerichtet waren. Ein Grund war, dass nach Überwindung der Krise qualifiziertes Personal benötigt wurde. Das war ein bis dato wenig bekanntes und unerwartetes Phänomen.
H.: In der damaligen Finanz- und Wirtschaftskrise 2008-2010 gab es etwa 1,5 Millionen Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter. Wir haben jetzt eine neue Situation: Nach aktuellen Berechnungen des ifo Instituts haben wir tatsächlich 7,3 Millionen Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter. Es wird deutlicher, dass Unternehmen zu Rationalisierungsmaßnahmen greifen. Welche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind Stand heute zu erwarten?
Derzeit wird in Medien und Politik der Einbruch der Wirtschaftsleistung diskutiert, der je nach Betroffenheit sehr unterschiedlich ist. Zum Beispiel kann der Einbruch in der Gastronomie vernichtend sein. Auch stark betroffen sind bestimmt Bereiche der Exportwirtschaft und der Tourismus. Währenddessen sind andere Bereich wie die Lebensmittelproduktion eher weniger betroffen. Wie sich das insgesamt auswirkt, ist davon abhängig wie und vor allem wie zügig der externe Schock verarbeitet wird. Wenn es im Wesentlichen eine Corona-Welle war, dann ist die Frage, wie gut es gelingt, den bestehenden Schaden aufzuarbeiten. Dazu gibt es unterschiedliche Schätzungen. Zum einen, dass es relativ zügig gehen kann. Es gibt Schätzungen, dass es doch sehr viel schwieriger ist, z. B. beschädigte Lieferketten wiederaufzubauen. Es sind zwei Unsicherheiten zu bedenken. Einmal die gesundheitlichen Auswirkungen der Corona Pandemie, wobei nicht klar ist, ob weitere Wellen kommen. Die zweite Thematik bezieht sich auf die Erholung von der Krise. Optimistisch gesehen kann es sein, dass die größten Auswirkungen bereits vorliegen. Ab diesem Moment lässt sich der Aufbau vollziehen. Die pessimistische Variante ist: Es kommt eine weitere Welle und es wird erstaunlich lange dauern, bis die Wirtschaft – wie sie war – wiederhergerichtet ist.
H.: Wenn wir auf den deutschen Arbeitsmarkt schauen. Für welche Akteure wird es besonders schwierig sein, gut durch die Krise zu kommen?
S.: Es lassen sich bestimmte Branchen identifizieren, die durch die Pandemie ganz evident besonders betroffen sind. Am Beispiel der Gastronomie lässt sich das gut festmachen, die in schweren Nöten ist. In dieser Branche gibt es viele Beschäftigte mit „Jedermanns-Qualifikationen“, die einen geringen Lohn haben und schwer Alternativen finden. Das ist ein Kreis von typischen Verlierern dieser Entwicklung. Zudem gibt es auch andere Branchen die wahrscheinlich als Verlierer aus der Krise hervorgehen. Zum Beispiel die meisten Branchen der Exportwirtschaft. Die Auswirkungen in der Automobilindustrie setzen sich auch in Beschäftigung um. Im Augenblick durch Kurzarbeit, aber mittelfristig durch fehlende Neueinstellungen und Personalabbau. Es ist die Frage, ob sich die Lage erholt und da kombinieren sich die Effekte der Epidemie mit dem sonstigen wirtschaftlichen Wandel. Zum Beispiel besteht in der Automobilindustrie in Deutschland großer Veränderungsdruck und da werden wahrscheinlich sehr problematische Situation massenhaft auftauchen.
H.: Zum Beispiel in Puncto E-Mobilität wird der Wandel deutlich. Wenn wir uns einmal von der Automobilindustrie lösen und auf die Digitalisierung von Arbeitsprozessen und Arbeitsabläufen schauen. Welche Firmen können hier als Gewinner aus der Krise herausgehen?
S.: Bestimmte Firmen, die im Kerngeschäft die Digitalisierung haben, werden bei steigendem Digitalisierungsdruck besonders gute Umsätze erzielen. Die Masse von Unternehmen bekommt eher keinen Digitalisierungsschub.
H.: Am 12. Juni 2020 hat die Bundesregierung ein Konjunkturpaket auf den Weg gebracht, das einen konjunkturellen Aufschwung nach der Corona-Krise sichern soll. Welchen Eindruck hast Du von der Wirksamkeit der Konjunkturmaßnahmen?
S.: Mein Eindruck ist, dass die gesamtwirtschaftliche Lage vor Beginn der Epidemie ausgesprochen günstig und robust war. Die Pandemie kam somit in einer Phase, in der einige Rückschläge wegzustecken sind. In vorherigen Krisen war die Gesamtwirtschaft in einer schlechteren Verfassung. Bisher war die Gesamtwirtschaft ziemlich gut aufgestellt und somit ist die Patientin recht kräftig. Nun treten vermehrt Schäden auf, über die wir bereits gesprochen haben. Nun stellt sich die Frage, welches Medikament wie gut und wie stark wirkt. Bei den staatlichen Akteuren existiert – meiner Ansicht nach – eine große Bereitschaft, Mittel im Sinne einer wirtschaftlichen Erholung einzusetzen. In einem Ausmaß, das mir ungewöhnlich vorkommt.
II. Krisenmanagement im Betrieb
H.: Als nächstes wollen wir auf das Krisenmanagement in Betrieben blicken. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse zum betrieblichen Umgang mit Krisen sind Dir bekannt?
S.: Tendenziell ist mein Bild eher negativ. Ich sehe bei Krisen weniger Chancen als vielmehr Probleme. Eine klassische Reaktion ist, dass ein Betrieb auf die Bremse tritt und Personalkapazitäten abbaut. Das kann existenzgefährdend für die Beschäftigten sein und Arbeitsplatzunsicherheit sowie Belastungen erzeugen. Darüber hinaus ist der deutsche Arbeitsmarkt durch langfristige Arbeitsbeziehungen geprägt. In solchen Situationen werden langfristige Arbeitsbeziehungen abgebrochen und langfristig aufgebautes Humankapital entwertet. Der Haupteffekt ist somit eher negativ.
H.: Wie schätzt Du die bisher medial bekannt gewordenen strategischen Entscheidungen in der Corona-Krise auf Betriebsebene ein?
S.: Ich denke, dass eine Differenzierung nach der Betroffenheit von Branchen wichtig ist. Wir haben zum Beispiel im Flugverkehr sehr starke Bedrohungen und die Notwendigkeit zur Kapazitätssenkung. Zum Glück haben wir eine gesamtwirtschaftlich gute Lage und Betriebe eher die Absicht, Humankapital, die Beschäftigten, zu pflegen. Die millionenfache Inanspruchnahme von Kurzarbeit ist ein Ausdruck davon. Es lässt sich eine Personalstrategie erkennen, die auf das Durchhalten und die Pflege des Humankapitals aus zu seien scheint.
H.: Welche wirtschaftlichen Chancen bietet eine derartige Krisensituation für Betriebe?
S.: Es gibt verstärkende Nebeneffekte, wie den der Digitalisierung. Das ist ein Phänomen, das wichtige Impulse beinhaltet. Aus meiner Wahrnehmung ist das offensichtlichste die Anzahl der Beschäftigten, die im Homeoffice arbeiten. [Anm. d. Red.: DIW, 12. Mai 2020, SOEP-CoV-Studie: 35 Prozent aller Beschäftigten arbeiten zurzeit im Homeoffice. Hier liegt eine enorme Steigerung von bisher 12 Prozent nach DIW-Berechnungen vor]. Es gibt mehr Homeoffice-Arbeitsplätze als vor einem Jahr und dieser Trend wird zukünftig eine Rolle spielen. Es ist ein Veränderungsschub zu beobachten. In Teilen werden Entscheidungen zum Homeoffice zurückgenommen werden. Andererseits werden Entscheidungen auch beibehalten und weiterentwickelt werden. Aus der Arbeitszeitforschung wissen wir, dass die Beschäftigten daran festhalten wollen. Auch was die Arbeitszeitpräferenzen und die Interessen der Beschäftigten betrifft. Wir wissen auch, dass die Beschäftigten zu großen Teilen flexibel und selbstbestimmt arbeiten wollen. Diese Chance werden sich die Beschäftigten wahrscheinlich bewahren wollen. Ich kann mir vorstellen, dass ähnliche Ideen auch auf Arbeitgeberseite diskutiert werden. In der Personalarbeit wird das ein wichtiges Feld in den nächsten Jahren sein. Auch werden Strukturen verändert werden müssen. Bisher bestehen alte Strukturen und die Beschäftigten arbeiten von zu Hause aus. Die Organisationssteuerung wird diese Punkte integrieren und betriebliche Strukturen und Abläufe verändern sowie smarter machen müssen. Das ist eine organisationale Innovation, die dort ansteht.
III. Herausforderungen für Personalmanagement und Betriebsräte
H.: Du hast bereits die Aufgaben von Personalmanagerinnen und Personalmanagern angesprochen. Was sind denn die operativen und strategischen Aufgaben, die den Alltag von Personalabteilungen derzeit bestimmen?
S.: In der konkreten Krisensituation ist nach der Krisenbetroffenheit zu unterscheiden und da ist die Stellschraube Personalkapazität maßgeblich. Erstens ist zu überlegen, ob Personalkapazitäten angepasst werden müssen und wie verträglich, langfristig und aufwändig das ist. Welche Alternativen gibt es hierzu? Zum Beispiel Kurzarbeit als Unterstützungsmaßnahme. Zweitens sind Arbeitsschutzthemen relevant. Der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz bekommt einen neuen Fokus und strategische Bedeutung. Personalkapazität (1), dann der Arbeits- und Gesundheitsschutz (2) und zudem drittens Organisationsbedarf zum Beispiel zum Homeoffice. Daraus abgeleitet: Wie verändert sich Personalführung? Durch die Krise bedingt wird vermehrt Homeoffice praktiziert und in diesen Fällen wird Personalführung wichtiger. An bestimmten Stellen werden Chancen auftauchen, die es bisher nicht gegeben hat. Ich denke, dass Handlungsbedarf in mehreren personalwirtschaftlichen Handlungsfeldern wie bei der Personaleinstellung besteht. Virtuelle Einstellungsverfahren sind unüblich und da besteht zunächst eine Skepsis, sodass Erfahrungen notwendig sind. Gleiches gilt für die Personaleinführung, das sogenannte Onboarding. Dort stand bisher das persönliche Integrieren von Beschäftigten in Arbeitsabläufe im Vordergrund. Insgesamt ist die Personalwirtschaft an unterschiedlichen Stellen berührt.
H.: In welchen personalwirtschaftlichen Handlungsfeldern wie Personalauswahl, Personalentwicklung und Vergütungsmanagement sollten Betriebe in der Krise investieren?
S.: Während einer Krisenlage sind Betriebe oft nicht fähig oder willens für die Zeit danach zu investieren. Aus Kapitalperspektive geht es um die Eigenkapitalrendite, auch um den Erhalt von Organisationen. Für die Beschäftigten ist der Erhalt von Beschäftigung die zentrale Zielsetzung. Das ist die conditio sine qua non und alles andere kommt danach. Es also zu schaffen, dass die Betriebe durch die Krise kommen und Beschäftigung erhalten können, ist entscheidend.
H.: Angenommen ein Betrieb würde es schaffen, einigermaßen gut aus der Krise zu kommen. Momentan verändern sich Arbeitsplätze, das Thema Homeoffice gewinnt an Bedeutung. Dann geht es auch um Einsparpotentiale. Ein Thema wäre, ob der Arbeitspatz langfristig vor Ort oder außerhalb des Betriebs ist. Welche Sicht hast Du hierzu?
S.: In der Krisenzeit sind Betriebe in der Regel nicht besonders innovativ. Es ist richtig, dass ein Druck existiert, sich zu rationalisieren und Chancen zu nutzen. Durch das viel verbreitete Homeoffice werden Interessen bei den Beschäftigten geweckt und stabilisiert. Es sind daher Arbeitskonzepte denkbar, in denen ein Teil der Arbeitsplätze zu Hause ist. Wenn der Arbeitgeber die Büroflächen nicht mehr vorhalten muss, erhöht das die Rendite. Das ist auch für Betriebsräte aufgrund der Mitbestimmungsrechte relevant.
H.: Kannst Du Dir mit Deinem Team hierzu eigene personalwirtschaftliche Forschungsprojekte vorstellen?
S.: Wir haben einen Forschungsantrag auf den Weg gebracht. Ich erkläre Dir kurz die Idee dahinter: Ausgehend von der Epidemie gibt es vermehrt Homeoffice, das ein kurzfristiges Verlagern der Arbeit von den Betrieben nach Hause unter Beibehalt der bisherigen Strukturen beinhaltet. Wir gehen davon aus, dass die Verlagerung von Arbeit auch auf Dauer sinnvoll sein kann. Die Organisationen müssen sehen, wie sie sich auf organisationaler Ebene an diese neue Entwicklung anpassen. Unser Forschungsantrag behandelt, ob das interne Crowdworking ein geeignetes Gestaltungskonzept sein könnte. Mit internem Crowdworking ist ein bestimmtes digitales Arbeitskonzept gemeint, das sich an Beschäftigte richtet und die interne Ausschreibung und Zusammenstellung von Teams beinhaltet. Das ist eine moderne Steuerungsform, die faktisch kaum praktiziert wird. Wir können uns vorstellen, dass mit dem internen Crowdworking das Homeoffice zukunftsfähig gestaltet werden kann. Dieses wollen wir in einer Interviewstudie mit Managerinnen und Managern herausfinden.
H.: In einer Vielzahl personalwirtschaftlicher Entscheidungen kommt die betriebliche Mitbestimmung zum Tragen. Warum kann eine intensive Zusammenarbeit von Personalmanagement und Betriebsrat zum Bewältigen der Krise hilfreich sein?
S.: Ich persönlich denke, dass unabhängig von der Krise eine gute Zusammenarbeit von Management und Betriebsräten förderlich ist. Das gilt auch in dieser Situation. Meine Vermutung ist, dass die Sicherung der Beschäftigungsperspektive als gemeinsames Interesse im Vordergrund steht.
H.: Ein wesentliches Handlungsfeld der BLC Betriebsrat Consulting GmbH ist die Begleitung von Betriebsänderungen. Welche Aufgaben nehmen Betriebsräte hierzu im Betrieb wahr?
S.: Betriebsänderung heißt ja auch Verkleinern, Umstrukturieren, Schließen von Betrieben. Das erfordert eine starke Betonung der Beschäftigungssicherung. Das Problem ist meiner Ansicht nach, dass in Krisensituationen die langfristige und kooperative Ausrichtung schwerfällt. Betriebsräte werden in der Regel mit den Fakten konfrontiert, ohne dass Alternativen bestehen. Das kann dann in harten Verteilungskonflikten enden.
Als Fazit: Generell stehen der Erhalt und die Sicherung von Beschäftigung im Vordergrund, ein zweiter Punkt ist die starke Wirkung in Richtung Digitalisierung und als dritter Punkt sind Arbeits- und Gesundheitsschutz in diesen Zeiten zu nennen.
Hier können Sie sich das BLC Interview auch als PDF herunterladen:
BLC Interview_Personalwirtschaftliche Auswirkungen der Corona-Krise_19.06.2020_Dr. Halgmann
19.06.2020 | Allgemein
Im dritten Monat seit Beginn der Corona Pandemie treten neue Themen in den betrieblichen Fokus. Die geplante Öffnung von Kindertagesstätten und Schulen sowie die Aufhebung der Reisebeschränkungen in Deutschland und den Mitgliedsländern der Europäischen Union lassen eine neue Normalität in den Betrieben zu. In den nächsten Wochen ist daher die vermehrte Rückkehr der Beschäftigten in die Betriebe zu erwarten. Mit der Rückkehr der Beschäftigten werden neue Herausforderungen für Arbeitgeber und Betriebsräte in der Organisation von Betriebsabläufen und -prozessen entstehen.
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Bei der Rückkehr von Beschäftigten in den Betrieb hat der Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat zum Beispiel beim Aufstellen von Dienstplänen gem. § 87 Abs 1. Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen. Auch sind Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1. Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Der bestehende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) schreibt die Einhaltung von Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor. Dazu zählen u.a. der Infektionsschutz, das Abstandsgebot von 1,5 Metern, Hygienemaßnahmen und Maßnahmen zur Gestaltung von Büroarbeitsplätzen. In den Arbeitsschutzstandards ist eine Vorschrift zur Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice nach Möglichkeit enthalten. Diese Arbeitsschutzvorschrift zum Homeoffice gilt insbesondere für Büros mit mehreren Personen und Büros mit geringem Schutzabstand. Arbeitgeber und Betriebsräte sollten über bestehende Vereinbarungen zum Homeoffice beraten. Diese Vereinbarungen sind ggf. zu verlängern, wenn sie dem Infektionsschutz zuträglich sind und dienstlichen Zwecken nicht entgegenstehen.
Weitere Informationen sind unter den folgenden Links aufgeführt.
BUND VERLAG – Fachartikel zu arbeitsgerichtlichen Entscheidungen:
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Rueckkehr-in-die-Betriebe-nur-mit-Betriebsrat~
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BAMS) – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard:
09.06.2020 | Allgemein
Dem Arbeits- und Gesundheitsschutz haben der Gesetzgeber und die zuständigen Behörden schon immer eine hohe Bedeutung beigemessen. In Deutschland gilt seit jeher ein hoher, international anerkannter Standard, was die Sicherheit der Arbeitnehmer angeht. Bei näherem Hinsehen hat sich in der Vergangenheit aber häufig gezeigt, dass Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in der Realität häufig hinter Kostendruck und Schnelligkeit in der Auftragsabwicklung hintenanstehen müssen.
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Im Zuge der Corona-Krise haben Gesundheitsschutz und Hygiene-Vorschriften jedoch deutlich auch an praktischer Bedeutung gewonnen. Gerade jetzt, wo die Beschränkungen langsam gelockert werden, stellt sich umso häufiger die Frage, „Worauf muss der Arbeitgeber achten?“ und „Muss ich mir als Arbeitnehmer alles gefallen lassen?“
Im Folgenden wollen wir Ihnen einen Überblick verschaffen, welche Rechtsgrundlagen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten und welche Rolle der Betriebsrat beim Arbeits- und Gesundheitsschutz hat.
Zunächst ein kleiner Ausflug in die Medizin: Im Zusammenhang mit Corona hört und liest man immer wieder von „SARS-CoV-2“ und „COVID-19“. Auch in der Literatur und in behördlichen Verlautbarungen sind im Zusammenhang mit „Corona“ beide Kürzel gebräuchlich. Das sorgt leider für Verwirrung, deshalb hier der Versuch, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen. Gut gelungen ist das z.B. der Bundeszahnärztekammer. Auf deren Homepage findet man folgende Erklärung: „Der Ausbruch wird durch ein neuartiges Coronavirus verursacht, das zu der gleichen Gruppe Coronaviren gehört wie das SARS-Virus (Severe Acute Respiratory Syndrome). Der Erreger erhielt den offiziellen Namen „SARS-CoV-2“, die Atemwegserkrankung, die er auslöst, wird als „COVID-19“ (Coronavirus Disease 2019) bezeichnet.“
(Quelle:https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/faq-coronavirus.html)
Also einfach ausgedrückt: SARS-CoV-2 ist das Virus, COVID-19 die Erkrankung.
In Ergänzung zu den ohnehin schon bestehenden Gesetzen und Verordnungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz- auf die wir später eingehen, hat die Bundesregierung zu Beginn der Corona-Pandemie den „SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard“ beschlossen. Dieser sieht vor:
Der Gesetzgeber fordert zunächst ein betriebliches Maßnahmenkonzept für vorübergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem SARS-CoV2-Virus. Sämtliche betrieblichen Maßnahmen sind dem Zweck zu unterstellen, Infektionsketten zu unterbrechen und die Beschäftigten zu schützen.
Arbeitsplatzgestaltung nach SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard:
Weitere Regelungen finden sich im „SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard“ zu:
Das Arbeitsschutz-Gesetz fordert vom Arbeitgeber primär Maßnahmen der sog. „Verhältnisprävention“ gemäß § 4 ArbSchG und erst sekundär Maßnahmen der „Verhaltensprävention“, also in erster Linie Aspekte der Arbeitsbedingungen wie Gefahrstoffe, Lärm, physische und psychische Belastungen. Die Verhaltensprävention dagegen betrifft in einem zweiten Schritt die Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens der Arbeitnehmer. Die Prävention gegen Ansteckungsgefahren mit dem Corona-Virus erfasst beide Bereiche.
Mit den vom BMAS vorgelegten und auf breiter Grundlage unter Einbeziehung der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände erarbeiteten Standards soll Arbeitgebern die Bedeutung des Gesundheitsschutzes ihrer Arbeitnehmer in Zeiten von Covid-19 nahegebracht werden. Eine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit besitzen die Standards jedoch nicht. Sollten jedoch Arbeitnehmer durch Nichtbeachtung dieser Standards in Einzelfällen zu Schaden kommen, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass Gerichte bei Nichtbeachtung dieser Standards durch den Arbeitgeber eine Verletzung der Fürsorgepflicht nach §§ 618 Abs. 1 BGB, 3 – 5 ArbSchG erkennen und den Arbeitgeber zur Haftung heranziehen.
Wie bereits erwähnt, ist die sog. „Fürsorgepflicht des Arbeitgebers“ kein neuer Gedanke, sondern leitet sich bereits seit über 100 Jahren aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab. Nach §618 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter nur mit solchen Maschinen und Arbeitsmitteln in Arbeitsumgebungen arbeiten zu lassen und die Arbeit so zu organisieren, dass der Mitarbeiter so sicher und gesundheitsschonend wie möglich seine Arbeit verrichten kann. Das heißt nicht, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten gar keiner Gefährdung aussetzen darf, er hat aber alles zu tun, das Risiko so weit wie möglich zu minimieren. Den Begriff „Fürsorgepflicht“ selbst finden wir dann in der Überschrift des folgenden §619 BGB, in dem festgehalten wird, dass der Arbeitgeber sich seiner eben beschriebenen Verpflichtung nicht durch vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer entledigen darf.
Sämtliche neueren Rechtsgrundlagen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insb. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit seinen ergänzenden Verordnungen (z.B. die Arbeits-Stättenverordnung) und das Regelwerk der Berufsgenossenschaften baut auf diesem im BGB geschaffenen Standard auf.
So wiederholt das ArbSchG in seinem §3 (Grundpflichten des Arbeitgebers) zunächst diesen Leitgedanken des §618 BGB und stellt darüber hinaus klar, dass der Arbeitgeber Kosten, die ggf. in Umsetzung des §618 BGB entstehen, unverzüglich zu tragen hat und diese auch nicht auf die Beschäftigten umlegen darf.
Auch die Berufsgenossenschaften bauen auf diesem Leitgedanken Ihr Regelwerk auf. So ist in §2 der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (also einer rechtsverbindlichen Unfallverhütungs-vorschrift, die für aller Branchen gilt) festgehalten: “Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.“
Formal wäre damit also fast alles geklärt: Der Arbeitgeber muss sich um die Sicherheit du Gesundheit der Beschäftigten nach besten Kräften und auf seine Kosten bemühen. Tut er das nicht, macht er sich im Falle eines Falles gegenüber dem Beschäftigten Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldpflichtig und gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft regresspflichtig. Schwere Verfehlungen des Arbeitgebers sind sogar strafrechtlich relevant und können mit Freiheitsstrafe geahndet werden! Übrigens: Bei ordnungsgemäßer Pflichtenübertragung gilt das auch für die im Betrieb vertretenen Führungskräfte!
Den gesundheitlichen Schaden hat aber im Ernstfall immer noch der Beschäftigte zu ertragen – das erscheint wenig befriedigend.
Auch hier findet sich die Lösung bereits im BGB:
Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflichten nicht, um seine Beschäftigten in ausreichendem Maße gegen das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen, haben die Betroffenen ein Zurück-behaltungsrecht auf der Grundlage von § 273 Abs.3 BGB:
„Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).“
Das BGB ist alt, deshalb hier eine kleine Übersetzungshilfe:
Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (in der Literatur finden Sie auch den Begriff „Leistungsrückbehaltungsrecht“) müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausdrücklich erklären, d.h. sie müssen sich darauf berufen, und dabei auch deutlich machen, warum man seine Ar-beit zurückhält, dass sie zur Arbeit jederzeit bereit sind, sobald der Arbeitgeber die Ansteckungsge-fahren beseitigt, bzw. bereit sind, im vertraglich möglichen Rahmen andere Tätigkeiten auszuüben, bei denen sie keiner oder einer geringeren Gefährdung ausgesetzt sind. Bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sollte dies daher am besten schriftlich geschehen.
Aber Achtung! Nach herrschender Rechtsmeinung berechtigt nicht jedes Versäumnis des Arbeitgebers den Arbeitnehmer, seine Leistung zurück zu halten! Es sollte sich schon um ein schwerer wiegendes Versäumnis des Arbeitgebers handeln, Sie müssen also die Verhältnismäßigkeit im Auge behalten. Allerdings dürfte die Versäumnis des Arbeitgebers, für geeignete Hygiene-Maßnahmen zu sorgen und damit die Beschäftigten der Gefahr einer potenziell tödlichen Erkrankung auszusetzen, in aller Regel als „schwerwiegendes Versäumnis“ angesehen werden.
Für die Dauer der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechts muss der Arbeitgeber die Vergütung weiterbezahlen, ohne dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zur Nachleistung verpflichtet ist, da das berechtigte Ausüben des Zurückbehaltungsrechts eben keine – arbeitsvertraglich streng sanktionierbare – Arbeitsverweigerung darstellt.
Gerade in der Corona-Krise werden mangelnde Hygiene-Vorschriften häufig mehrere Beschäftigte betreffen. Man muss aber vorsichtig sein, wenn mehrere Kolleginnen und Kollegen gemeinsam von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen wollen, da die Rechtsprechung ein solches Vorgehen in einigen Fällen schon als Streik bewertet hat und ein Streik ist nur dann rechtmäßig, wenn er von der Gewerkschaft durchgeführt wird. Daher sollte in diesem Fall jeder Arbeitnehmer sein Zurück-behaltungsrecht mit einem eigenen Schreiben ankündigen und begründen.
Auch hier lohnt es sich allerdings, zunächst einmal weitere Rechtsgrundlagen zu „erforschen“. Das bereits erwähnte Arbeitsschutz-Gesetz (ArbSchG) legt im §16 den Beschäftigten beispielsweise sogar die Verpflichtung auf, festgestellte Mängel, die sich negativ auf Sicherheit und Gesundheit auswirken können, dem Arbeitgeber erst einmal überhaupt mitzuteilen, denn: Vielleicht hat der Arbeitgeber dieses Risiko bislang ja selbst noch gar nicht erkannt. Reagiert der Arbeitgeber dann nicht (ausreichend), sind Beschäftigte übrigens auch berechtigt, sich nach §17 ArbSchG an die zuständigen Behörden zu wenden – was aber eine Anzeige bedeuten kann, das wird der Arbeitgeber wohl eher nicht gutheißen.
Andererseits soll auch hier noch einmal die bereits erwähnte DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ zitiert werden. Dort findet sich im §15 folgenden Hinweis: „Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.“ Der unausgesprochene Klammersatz: Tun Sie es doch, verlieren Sie u.U. Ihren Versicherungsschutz!
Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts führt in den meisten Fällen zu einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wird – schon aus Haftungsgründen – auf dem Standpunkt beharren, „alles richtig gemacht“ zu haben. Er wird die Sichtweise des Arbeitnehmers in aller Regel nicht ohne Weiteres akzeptieren. Arbeitnehmer müssen daher damit rechnen, dass der Arbeitgeber entsprechend „heftige“ Gegenmaßnahmen ergreift, angefangen bei Abmahnung, weiter zur Kürzung der Vergütung bis hin zur außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen wegen (angeblicher) Arbeitsverweigerung.
Das Alles lässt sich gerichtlich überprüfen und ggf. korrigieren, das Risiko, dass der Arbeitgeber auch vor Gericht Recht bekommt, bleibt aber. Deshalb empfiehlt es sich, den Betriebsrat einzuschalten!
Auf die Betriebsräte (und Personalräte) sind durch die Corona-Krise binnen kürzester Zeit teilweise völlig neue Herausforderungen in bislang oft nicht gekannten Umfang zugekommen. Das beginnt bei internen Notwendigkeiten, die BR-Arbeit trotz Einschränkungen ordnungsgemäß durchzuführen, geht weiter bei Fragestellungen, die völlig neu überdacht werden müssen (nicht jeder Betriebsrat war in der Vergangenheit ein Befürworter von Home-Office) und Anforderungen, die neu bewertet werden müssen, wie beispielsweise datenschutzrechtliche Aspekte und kommt dann irgend wann auch zu dem Punkt, wo es in teilweise deutlich stärkerem Maße um die Gesundheit der Beschäftigten geht. So ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz im klassischen Büro-Betrieb in der Vergangenheit häufig nicht unbedingt ein Schwerpunkt-Thema der Betriebsräte gewesen.
Jetzt plötzlich stellt sich die Frage, „Wofür lohnt es sich eigentlich mehr zu kämpfen als für die Gesundheit unserer Kolleginnen und Kollegen?“
Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, sich nach § 17 ArbSchG und nach §84 Betriebsverfassungs-Gesetz (BetrVG) über Missständen bei seinem Arbeitgeber zu beschweren. Schafft bei berechtigten Beschwerden der Arbeitgeber keine Abhilfe, ist der Arbeitnehmer nach §85 BetrVG berechtigt, sich beim Betriebsrat zu beschweren. Dieser wiederrum hat das Recht (und die Pflicht), diese Beschwerden zu bearbeiten. Kommt es zu keiner Einigung mit dem Arbeitgeber, entscheidet die sog. Einigungsstelle!
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber- dem oben beschriebenen Leitgedanken des BGB folgend – den Betriebsräten beim Arbeits- und Gesundheitsschutz ohnehin sehr umfangreiche Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte eingeräumt (§§ 87.1.7 und 89 BetrVG). Im Rahmen §87 BetrVG hat der Betriebsrat sogar Initiativ-Rechte, kann also beispielsweise den Arbeitgeber auffordern, mit Ihm in Verhandlungen über eine „Pandemie-Schutz-Betriebsvereinbarung“ zu treten. Auch die Frage, ob – und wenn ja wie – bestehende Gefährdungsbeurteilungen an die Vorgaben des „SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard“ angepasst werden müssen, ist nach §87.1.7 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Der „SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard“ sieht ausdrücklich vor: „Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.“
In den meisten Betrieben gibt es aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben (Arbeitssicherheits-Gesetz – AsiG) einen Arbeitsschutzausschuss („ASA“). Im ASA ist der Betriebsrat nach § 11 ASiG mit 2 Mitgliedern vertreten. Der „SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard“ sagt dazu: „Hat der Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss, koordiniert dieser zeitnah die Umsetzung der zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle ihrer Wirksamkeit.“
Sie tun Ihrem Betriebsrat in dieser auch für ihn neuen, schwierigen Situation sehr wahrscheinlich also sogar einen großen Gefallen, wenn Sie den BR auf Missstände und damit auf dringenden Handlungsbedarf aufmerksam machen!
09.04.2020 | Allgemein
Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit dem Thema Arbeitsschutz bei ortsunabhängiger Arbeit, insbesondere vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Doch was bedeutet der Begriff „ortsunabhängige Arbeit“ überhaupt?
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Eine abschließende Definition gibt es nicht. Üblicherweise wird aber unter dem Sammelbegriff „Telearbeit“ folgendes unterschieden:
Juristisch lassen sich Definitionen höchstens aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), den Verlautbarungen der DGUV und (eingeschränkt) dem Heimarbeitsgesetz herleiten:
Nach § 2 Abs. 7 Heimarbeitsgesetz gilt als Telearbeitsplatz:
„Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“
Mobiles Arbeiten wird von dieser Definition nicht erfasst, dazu findet sich aber in der DGUV-Information „DGUV-I 215-410 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“ in der aktuellen Fassung von 07/2019 folgender Hinweis:
„Mobiles Arbeiten zeichnet sich dadurch aus, dass es weder an das Büro noch an den häuslichen Arbeitsplatz (z.B. Telearbeitsplatz) gebunden ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erledigen ihre Arbeit von beliebigen anderen Orten. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen für mobiles Arbeiten unterliegt den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes. Da im Rahmen des mobilen Arbeitens keine festen Arbeitsplätze eingerichtet werden, muss der Arbeitgeber diesen Umstand sowohl bei der Ausstattung mit Arbeitsmitteln als auch bei der Unterweisung berücksichtigen.“
Die Duldung des Arbeitgebers, mit eigenem Equipment (auch) von zuhause arbeiten zu können/dürfte, dürfte nach dieser Sichtweise eher in den Bereich „mobiles Arbeiten“ fallen.
Bei alternierender Telearbeit kommt es dagegen sehr auf die Rahmenbedingungen an (Wer stellt das Equipment? Gibt es eine Vereinbarung über feste Zeitanteile?…), ob sie eher als „Telearbeit“ oder als „mobiles Arbeiten“ angesehen werden muß.
Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass in sehr kurzer Zeit sehr viele Arbeitnehmer ihren gewohnten „Office-Arbeitsplatz“ in den Räumen des Arbeitgebers gegen eine – nicht vom Arbeitgeber eingerichteten – Arbeitsumgebung im privaten Umfeld eintauschen mussten.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die darauf aufbauend ArbStättV schreiben vor, dass jeder Arbeitsplatz vor Inbetriebnahme einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen ist, was bei „ortunabhängigen Office-Arbeitsplätzen“ schon in normalen Zeiten nur äußerst schwer zu realisieren ist. Der sogenannte „shutdown“ infolge der Corona-Pandemie kam für die meisten Unternehmen dermaßen schnell, dass diese Vorgabe des ArbSchG unmöglich eingehalten werden konnte. In vielen Betrieben gab es bisher keine Möglichkeit, ortsunabhängig zu arbeiten. Dementsprechend fehlt es vielerorts an Regelungen und Konzepten sowie oft auch technischer Ausstattung dazu, es wird nun erst einmal improvisiert.
Der Arbeitgeber bleibt aber dennoch für die Einhaltung der Arbeitnehmer-Schutzgesetze auch in der Corona-Krise zuständig. Zu beachten sind deshalb auch jetzt
Das Betriebsverfassungsgesetz behält auch in Zeiten der Corona-Pandemie seine Gültigkeit. Aufgrund der dort definierten Aufgaben und Beteiligungsrechte kommen auf Betriebsräte jetzt aber neue Fragestellungen zu.
Insbesondere sei hier daran erinnert, dass es gemäß § 80 Abs. 1 Ziff.1 BetrVG Aufgabe der Betriebsräte ist, „darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden“. Ebenso dürften sich weitreichende mitbestimmungsrelevante Tatbestände nach § 87 BetrVG ergeben, insbesondere nach Absatz 1 Ziffern 1,2,3,6,7 und 10:
Ziffer 1: Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
Ziffer 2: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
Ziffer 3: vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
Ziffer 6: Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
Ziffer 7: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
Ziffer 10: Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung.
Hierbei werden sowohl vom Arbeitgeber als auch von den Betriebsräten sehr kurzfristige Entscheidungen nötig sein, bei denen es häufig abzuwägen und Kompromisse einzugehen gilt.
Hierzu einige Beispiele:
Die nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der darauf aufbauend ArbStättV vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz vor Inbetriebnahme wird kaum ein Unternehmen durch die rasche Entwicklung während der Corona-Pandemie einhalten können.
Nach dem Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber auf die Einhaltung der maximal möglichen Arbeitszeit von 8 Stunden zu achten und Verstöße gegen die Höchstarbeitsgrenzen zu dokumentieren. Dies wird bei vermehrt und kurzfristig eingerichteter „ortsunabhängiger Arbeit“ aber nur durch eine weitestgehend lückenlose Verhaltens- und Leistungskontrolle durch den Arbeitgeber oder durch eine Dokumentation durch den Mitarbeiter möglich sein. Dasselbe gilt für Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz verankerten
Auch in anderen Gesetzen gibt es hier ähnlich gelagerte Vorschriften, bei denen es abzuwägen gilt:
Es gibt aber auch gesetzliche Rahmenbedingungen, auf die sich Arbeitgeber und Betriebsrat vorbereiten sollten für den Fall, dass die Corona-Krise deutlich länger andauert:
So ist der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung zum Bundesurlaubsgesetz nicht nur verpflichtet, den Beschäftigten ihren Erholungsurlaub zu ermöglichen, er ist u.U. sogar verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten ihren Urlaub auch tatsächlich nehmen. Je länger die Corona-Krise andauert, desto eher wird es hier Bedarf an Regelungen zu Urlaubsgrundsätzen i.S.d. § 87Abs.1.Ziffer 5 BetrVG geben.
Einige der hier beschriebenen Stichworte lassen sich technisch lösen. Es gibt bereits seit längerem technische Möglichkeiten, den Zugriff auf die EDV des Arbeitgebers an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Zeiten schlicht zu unterbinden. Hierdurch können im gewissen Umfang überlange Arbeitszeiten, Nachtarbeiten und Arbeiten an Sonn – und Feiertagen unterbunden werden.
Flankierend sollten die Betriebsräte ihre Mitbestimmungsrechte in der Pandemie-Zeit mehr auf die Unterweisungspflicht des Arbeitgebers ausrichten und beispielsweise mit dem Arbeitgeber zu einzelnen Aspekten Informationsschriften und Checklisten vereinbaren. Hier bieten sich insbesondere Unterweisungen an zu:
Ein besonderes Augenmerk sollte auf das Thema „ergonomische Arbeiten“ gelegt werden.
Hierzu bietet die bereits erwähnte „DGUV Information 215-410 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“ umfangreiche Hinweise. Diese Informations-Broschüre ist allerdings sehr umfangreich Es ist deshalb davon auszugehen, dass die wenigsten Beschäftigten sie in Gänze lesen und beherzigen werden. Es bietet sich daher an, die wesentlichen Inhalte dieser Broschüre so zusammen zu fassen, dass sie den Beschäftigten in komprimierter Form angeboten werden können. Hier kann sicherlich die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen.
Weitere Unterweisungen sollten vorbereitet werden für:
Ferner bietet sich eine Checkliste zur „Selbstbeurteilung der Arbeitsumgebung“ an. So kann man etwa relativ problemlos selbst ermitteln, ob offen verlegte Kabel eine Stolpergefahr darstellen. ACHTUNG: Das ersetzt keinesfalls eine abschließende Gefährdungsbeurteilung, diese kann im Moment aber häufig gar nicht durchgeführt werden.
„Ortunabhängiges Arbeiten“ bekommt durch die Corona-Pandemie aktuell einen völlig neuen Stellenwert, ist aber keinesfalls eine neue Arbeitsform. Deshalb gibt es bereits umfangreiche Informationen und Checklisten, worauf die Beschäftigten bei „ortunabhängigem Arbeiten“ achten sollten. Hier verbergen sich Stichworte wie:
Auch hierzu sollten Betriebsrat und Arbeitgeber entsprechende Informationen den Beschäftigten an die Hand geben.
Darüber hinaus sollte der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber Programme zur aktiven Gesundheitsförderung vereinbaren. Es gibt z.B. schon lange Programme zur Entlastung des Skeletts und der Muskulatur durch Gymnastik und/oder Yoga am Arbeitsplatz. Die Nachfrage ist eher gering, weil Arbeitnehmer sich bei entsprechenden Übungen nicht beobachten lassen wollen. Aber wenn man denn so wie so unbeobachtet von zuhause oder von unterwegs arbeitet, warum nicht? Entsprechend Angebote gibt es inzwischen auch – mit professioneller Anleitung – online.
Hier sei daran erinnert, dass der Arbeitgeber nach § 3 Ziff. 34 EStG die Möglichkeit hat, „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen“ pro Beschäftigten jährlich steuerfrei aufzuwenden.
Es sollten auch diejenigen Beschäftigten nicht vergessen werden, die weiterhin im Betrieb arbeiten. Hier ändert sich teilweise drastisch die Arbeitsumgebung und die Arbeitsabläufe. Auch hier wird es zur Zeit nicht möglich sein, das alles mit Gefährdungsbeurteilungen zu hinterlegen. Aber auch hier bleibt der Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verantwortlich und auch hier muss der Betriebsrat ggf. über erzwingbare Mitbestimmung dafür sorgen, dass der Arbeitgeber weiterhin seiner Verantwortung nachkommt.
Fachleute gehen davon aus, dass sich Pandemie-Fälle häufen werden. Die Betriebsparteien sollten die Erfahrung „Corona“ daher nutzen, sich auf künftige ähnliche Fälle vorzubereiten. Hierzu bietet sich eine „Pandemie-Betriebsvereinbarung“ an.
Eine Checkliste für eine entsprechende Betriebsvereinbarung hat die Hans-Böckler-Stiftung veröffentlicht: https://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvdoku_pandemie_2009.pdf
Für den künftigen Umgang allgemein mit Pandemie-Situationen hat der DIHK eine Checkliste veröffentlicht: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/faq-19098
Auch hieraus ergeben sich breite Handlungsfelder für die Betriebsräte im Rahmen ihrer Mitbestimmung.
In hoffentlich nicht allzu ferner Zeit wird sich unser gesellschaftliches Leben und damit auch unser Arbeitsleben wieder normalisieren. Dann werden aber eine Vielzahl von Arbeitnehmern und auch Arbeitgebern eine teilweise völlig neue Erfahrung gesammelt haben, wie es ist „ortsunabhängig“ zu arbeiten. Das wird sich nach Corona nicht einfach wieder auflösen, sondern diese Frage wird völlig neu diskutiert werden. Es lohnt sich also auch für Betriebsräte, sich darauf vorzubereiten.
Hierbei sind folgende Themen bereits jetzt absehbar:
Für Betriebsräte heißt das:
Autor: Frank Lehmhagen
31.03.2020 | Newsletter
Der neue Newsletter der BLC Betriebsrat Consulting GmbH ist jetzt verfügbar! Unser Redakteur Dr. Marcel Halgmann hat wieder zwei hochaktuelle Themen für Sie recherchiert: "New Work im Betrieb - eine Chance zum Ausprobieren" passt als Lösungsunterstützung in die schwierigen Zeiten. Das "BLC Interview - Einblicke in die BLC Betriebsrat Consulting GmbH" hilft sicher, die aktuellen Veränderungen in der BLC kennen zu lernen und zu verstehen.
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In dieser Ausgabe Nr. 23 der BLC News beleuchtet das BLC Topthema die Auswirkungen der Coronakrise auf unser aller tägliches Arbeitsumfeld. Lesen Sie, woher der Begriff New Work stammt, wie die Krise eine Homeoffice-Digitalisierung beschleunigt und welche Chancen das auch bieten kann.
Im zweiten Schwerpunkt interviewt Dr. Marcel Halgmann unseren Gesellschafter Torsten Lemke zur Neuaufstellung und Umbenennung der BLC Betriebsrat Consulting GmbH. Hilfreiche Einblicke in die Intention und Strategie des Unternehmens!

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27.03.2020 | Allgemeines
Für Betriebe gelten zur Überwindung der Corona-Krise erleichterte Voraussetzungen zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG). Die Regelung ist rückwirkend seit dem 01. März 2020 in Kraft (Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020). Eine Auszahlung ist somit rückwirkend seit dem 01. März 2020 möglich.
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Betriebe können Anträge auf Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist der Arbeitsausfall für mind. zehn Prozent der Beschäftigten (bisher 1/3 der Beschäftigten). Zudem ist die Beantragung des Kurzarbeitergeldes (KUG) für Beschäftigte in Leiharbeit möglich. Die Erstattung von Sozialabgaben für ausgefallene Arbeitsstunden wird durch die Bundesagentur für Arbeit ist in voller Höhe geleistet.
Wichtige Hinweise zum Kurzarbeitergeld (KUG):
Bundesagentur für Arbeit:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):
https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitsfoerderung/kug.html
Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld:
23.03.2020 | Allgemeines
Dr. Marcel Halgmann führte am 14.03. ein Interview mit Torsten Lemke, über Aufgaben, Änderungen und Ziele der BLC Betriebsrat Consulting GmbH.
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Halgmann: Hallo Torsten, auf dem letzten Talk-am-Fleet im Oktober 2019 hast Du bereits Veränderungen in der BLC angekündigt. Was hat sich seitdem getan?
Lemke: Seit dem letzten Talk am Fleet hat sich in der BLC tatsächlich viel getan. Die BLC ist umfirmiert worden. Die neue Firmierung lautet jetzt BLC Betriebsrat Consulting GmbH. Ziel dieser Veränderung war es, sich klarer auf die Zielgruppe und auf unsere Kundinnen und Kunden auszurichten. Des Weiteren ging es darum klar nach außen zu stellen, welche Interessen wir zukünftig vertreten. Der Ansatz bleibt der gleiche der BLC GmbH, also ein ganzheitlicher Ansatz, kooperativ und interessengerichtet.
Halgmann: Du beschreibst den Ansatz, der sicher besondere Themen beinhaltet, die eine neue Firmierung verfolgt.
Lemke: Die Firmierung ist natürlich die eine Seite und damit die Ausrichtung klar auf unsere Kundinnen und Kunden – nämlich Betriebsräte. Zum anderen stehen dahinter auch ganz eindeutige Themenfelder. Die BLC Betriebsrat Consulting GmbH wird zukünftig in den Feldern betriebswirtschaftliche Beratung, personalwirtschaftliche Beratung und IT-Beratung für Betriebsräte agieren. Das sind die drei großen Themenfelder. Sollten Betriebsräte eine juristische Beratung, also eine arbeitsrechtliche Beratung, eine Beratung zum Betriebsverfassungsgesetz benötigen, so wird dies bei der BLC Betriebsrat Consulting GmbH auch zukünftig nicht ausgeführt. Die Dienstleistungen müssen durch Rechtsanwälte ausgeübt werden. Dazu arbeitet die Betriebsrat Consulting GmbH mit externen Rechtsanwälten zusammen (ALC Arbeitsrechts Kanzlei Lemke www.alc-arbeitsrecht.de) und diese werden in den Projekten gesondert von den Betriebsräten beauftragt. Durch diese Aufteilung der Beratungsfelder und die klare Trennung der Beratungsfelder wird eine zusätzliche Qualität, Transparenz und Rechtssicherheit erreicht.
Halgmann: Was ändert sich für Kundinnen und Kunden?
Lemke: Sobald ein Betriebsratsmitglied bei der BLC Betriebsrat Consulting GmbH anruft und seine Themen schildert, wird gleichzeitig durch eine externe Anwaltskanzlei zunächst geprüft, ob Rechtsdienstleistungen in der Beratung erforderlich sind. Dann wird parallel zur Betriebsrat Consulting GmbH eine externe Rechtsanwaltskanzlei informiert, die dann gesondert vom Betriebsrat angesprochen werden kann, um auch die Rechtsdienstleistung gesondert zu beauftragen. Das ist ein besonderes Qualitätsmerkmal, da in der Beratungsbranche diese Trennung der Dienstleistung nicht immer gesondert erfolgt. Jedoch ist diese Trennung juristisch zwingend notwendig und gewährleistet eine höhere Qualität.
Halgmann: Welche Rolle spielen die Beraterinnen und Berater in der Auftragsabwicklung?
Lemke: Betriebswirte und Personalwirtschaftler arbeiten in der BLC Betriebsrat Consulting GmbH genauso wie die IT-Berater und nehmen die bereits angesprochenen Beratungsschwerpunkt wahr. Getrennt davon zu sehen ist die juristische Beratung. Die Ausrichtung auf die Zielgruppe Betriebsräte und diese verschiedenen Themenfelder. Das wird zukünftig der Schwerpunkt der BLC Betriebsrat Consulting GmbH sein. Wir erhoffen uns davon neben mehr Qualität auch eine vertiefte inhaltlicher Beratung, die wir qualifiziert durchführen können. Dazu gehört auch das richtige Personal und dazu haben wir das Personal in der BLC Betriebsrat Consulting GmbH auch aufgestockt, einige externe Beraterinnen und Berater hinzugenommen. Dabei handelt es sich insbesondere um Betriebswirte, Personalwirtschaftler und IT-Berater, die in der Betriebsratsberatung spezialisiert sind. Die einzelnen Namen der neuen Beraterinnen und Berater können sie auf der neuen Homepage www.betriebsrat-consulting.de nachlesen.
Halgmann: Du sprichst die Homepage an. Hier hat es vor kurzem einen Relaunch gegeben. Was sind denn die Besonderheiten der neuen BLC-Homepage?
Lemke: Die neue Homepage ist einfacher und klarer strukturiert mit dem Fokus auf unsere Kundengruppe und einer klaren Benennung der Geschäftsfelder. Diese einfache Art und Weise mit genauen Leistungsbeschreibungen hilft bestehenden und neuen Kunden unseren Fokus zu erkennen. Mit dem Ziel möglichst schnell und einfach festzustellen, ob wird der richtige Partner sind für die anstehende Thematiken, die ein Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat, Europäischer oder SE-Betriebsrat in seiner Beratung benötigt. Die Schwerpunkte bleiben dabei gleich. Wir begleiten weiterhin viele Betriebsänderungen, IT- Beratungsfälle, große Restrukturierungsmaßnahmen, Unternehmenskäufe und -verkäufe. Die IT-Beratung spielt im Rahmen der Digitalisierung eine große Rolle. Daneben spielen die Themen Personalwirtschaft (Personal Management, Personalentwicklung, Karriereplanung usw.), Wirtschaftsausschuss Beratung, Beratung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, Arbeitszeit und Vergütung in der Praxis eine große Rolle.
Halgmann: Auf welchem Weg informiert die BLC Betriebsrat Consulting GmbH ihre Kundinnen und Kunden über neue Produkte?
Lemke: Über neue Produkte informieren wir unsere Kundinnen und Kunden über unsere Homepage mit unseren aktuellen News / dem Newsletter und weiterhin mindestens zweimal im Jahr über unsere Veranstaltung Talk-am-Fleet. Der nächste Talk-am-Fleet war für den 21. April 2020 mit dem Thema Arbeitsrechtliche Aspekte sozialer Netzwerke statt, wurde jedoch leider aufgrund der aktuellen Corona-Krise abgesagt.
Halgmann: Für unsere Kundinnen und Kunden ist interessant, welche langfristigen Ziele die BLC Betriebsrat Consulting GmbH verfolgt.
Lemke: Als Gesellschafter verspreche ich mir durch die Veränderungen einen noch besseren Auftritt am Markt. Das ist zum einen durch die klare Ausrichtung auf die Zielgruppe, eben Betriebsratsberatung. Das andere sind die handelnden Personen und Persönlichkeiten, die in dem Beratungsgeschäft eine Rolle spielen. Ich gehe davon aus, dass wir ein schlagkräftiges Team zusammengestellt haben. Was betriebswirtschaftlich und personalwirtschaftliche Beratung betrifft, haben wir mit Prof. Dr. Florian Schramm einen ausgewiesenen Experten auf diesem Gebiet, der im Auftrag des DGB und der Hans-Böckler-Stiftung personalwirtschaftliche Forschungsprojekte an der Universität geleitet hat. Mit den weiteren Beraterinnen und Beratern, auch im IT Bereich, erwarte ich, dass wir noch erfolgreicher am Markt agieren, das Geschäft weiter ausbauen und stärker auf die Zielgruppen eingehen können. Letztendlich ist das BLC Geschäft personenbezogen und ergebnisorientiert. Durch ein verstärktes Team werden wir in Zukunft erfolgreicher und wahrscheinlich wird sich die Firma dann auch noch vergrößern. Ich gehe davon aus, dass wir in fünf Jahren gespannt zurückblicken können wie wir in 2020 gemeinsam gestartet sind. Der Ansatz der ganzheitlichen kooperativen Beratung von Interessenvertretung bleibt in jedem Fall erhalten.
Das Interview wurde von Dr. Marcel Halgmann mit dem Gesellschafter der BLC Betriebsrat Consulting GmbH, Torsten Lemke, in Hamburg am 14.03.2020 geführt.
Aus aktuellem Anlass am Schluss ein Zitat:
„Es ist ernst. Nehmen Sie es auch ernst. Seit der Deutschen Einheit, nein, seit dem Zweiten Weltkrieg gab es keine Herausforderung an unser Land mehr, bei der es so sehr auf unser gemeinsames solidarisches Handeln ankommt.“ (Angela Merkel, Bundeskanzlerin)
Wir vom Team der BLC wünschen Euch / Ihnen in diesen schweren Zeiten alles Gute und vor allem Gesundheit.
Wir stehen rund um die Uhr für Fragen zum Thema per Telefon, WebEx, Office Teams zu den aktuellen Themen rund um die Pandemie zur Verfügung.
17.03.2020 | Allgemeines
So eine Gesundheitskrise gab es noch nie! So oder anders lauten die Schlagzeilen im Zuge der Corona-Pandemie momentan. Nun heißt es schnell handeln.
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Das folgende Seminar wird Ihnen Antworten auf juristische und praktische Fragen zur Krise geben. Wie gestaltet sich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers? Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer in der Krise? Welche Informations-, Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte hat die Interessenvertretung?
Gleichermaßen informieren wir über Entschädigungs-, Förder- und Unterstützungsleistungen des Bundes und der Länder, übergeben mögliche Handlungsleitfäden zur Gestaltung der Gegenwart und Zukunft und benennen Kontakt- und Anlaufstellen.
Als Webinar z.B. über Office 365 Teams (2 x 3 Std) oder auch als Präsenzseminar (1 Tag) in Kleingruppen (Hotel oder Firma möglich!
16.03.2020 | Allgemeines
Die Betriebsräte sind derzeit mit einem neuen Thema konfrontiert, den Auswirkungen des Coronavirus im Betrieb. Dort stehen besonders Arbeits- und Gesundheitsschutzthemen im Fokus der Betriebsräte.
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Die Auswirkungen auf einzelne Beschäftigte, Beschäftigtengruppen und somit auch die kollektive Mitbestimmung sind bisher kaum abzuschätzen. Betriebsräte haben vielfältige Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 ArbSchG, der den Arbeits- und Gesundheitsschutz regelt. Worauf beziehen sich die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten im Rahmen der aktuellen Situation im Umgang mit dem Coronavirus? Betriebsräte haben bei Verhaltensanweisungen gegenüber den Beschäftigten und z.B. dem Aufsetzen von Hygiene-Richtlinien für den Betrieb mitzubestimmen. Verhaltensanweisungen und Hygienerichtlinien unterliegen der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG. Es ist üblich, dass der Arbeitgeber mit Vorschlägen an den Betriebsrat herantritt und beide eine gemeinsame Lösung erarbeiten. Wenn der Arbeitgeber keine Vorschläge entwickelt, kann der Betriebsrat von seinem Initiativrecht Gebrauch machen und Vorschläge einbringen. Beim Initiativrecht des Betriebsrats zum Arbeitsschutz im Betrieb greift § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen zum Pandemieplan kann dem Arbeitgeber und den Beschäftigen Klarheit zum Umgang mit der Corona-Krise schaffen.
Betriebe haben gem. § 12 Abs. 1 ArbSchG die Beschäftigten über Maßnahmen zum Gesundheitsschutz aufzuklären. Umso mehr gilt es von der Betriebsräten Aufklärungsarbeit zu Risiken einer Corona-Infektion für den Betrieb und die Beschäftigten zu leisten. Wichtig ist dabei Transparenz für die Beschäftigten herzustellen, um durch diese Transparenz und klare Verhaltensrichtlinien eine gewisse Sicherheit in der Situation zu schaffen. Oberstes Ziel sollte sein, eine Verbreitung der Corona-Viren im Betrieb einzudämmen. Eine Strategie des Arbeitgebers kann der Aufruf von Beschäftigten zur Nutzung mobiler Arbeit und der Verweis auf Telearbeit sein. Damit kann die Anzahl der Kontakte mit Corona-Betroffenen am Arbeitsplatz reduzierten werden.
Als weitere Möglichkeit des Arbeitgebers zum Umgang mit der Corona-Krise kann die Anpassung der betrieblichen Arbeitszeit genutzt werden. Die Vereinbarung von Arbeitszeitmodellen kann ein Weg zur Vermeidung von Infektionen im Betrieb sein, z. B. durch Einführung von Schichtarbeit. Durch die Aufteilung von Beschäftigten in Schichten können Infektionsketten durchbrochen und bei Ausfall einer Schicht Betriebsstillegungen vermieden werden.
Die Erhöhung oder Verkürzung der betrieblichen Arbeitszeit ist gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Um die geplante Arbeitsleistung mit weniger zur Verfügung stehendem Personal zu erreichen, kann der Arbeitgeber Mehrarbeit und Überstunden anordnen. Zur Begriffseinordnung: Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht. Überstunden liegen bei Überschreitung der in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit vor. Dieser Unterschied ist in der betrieblichen Praxis von hoher Relevanz.
Bei einer verringerten Auftragslage und infolgedessen Arbeitsausfall kann die Reduzierung der betrieblichen Arbeitszeit in Form von Kurzarbeit ein probates Mittel zur Bewältigung von Krisensituationen sein. Kurzarbeit hat den Zweck, Beschäftigung im Betrieb zu sichern. Bereits in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008-2009 hat sich die Anordnung von Kurzarbeit bewährt. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld ist in §§ 95 ff. SGB III geregelt.
Am 13. März 2020 hat der Bundestag ein Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld erlassen (Drucksache 19/17893). Durch die erleichterte Beantragung des Kurzarbeitergeldes ab April 2020 können Betriebe wirtschaftliche und finanzielle Risiken eher minimieren. Sie können bereits Lohnkostenzuschüsse beantragen, wenn die Arbeit für mind. zehn Prozent der Beschäftigten ausfällt. Wenn der Arbeitsausfall Leitarbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer betrifft, kann auch für dieses Beschäftigtengruppe befristet Kurzarbeitergeld beantragt werden. Auch die Erstattung von Sozialabgaben in voller Höher durch die Bundesagentur für Arbeit ist fortan bis zum Jahresende 2020 befristet möglich (BMAS, 13.03.2020). Die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise auf die betriebliche Praxis sind bisher nicht absehbar.
Autor: Dr. Marcel Halgmann,
Hamburg
16.03.2020 | Allgemeines
Bezüglich der momentanen Situation stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, welche Rechte und Pflichten Sie gegenüber ihrem Arbeitgeber haben.
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In unseren FAQs beantworten wir die aktuellen Fragen und können Ihnen 1. Hilfestellung geben.
16.03.2020 | Veranstaltung
Auch wir von der BLC Betriebsrat Consulting GmbH wollen besonnen reagieren, um die Verbreitung des Virus zu entschleunigen. Wir verschieben unseren Talk am Fleet auf einen späteren Zeitpunkt. Wir sind voller Optimismus, dass sich die Situation schnell bessert und melden uns mit der neuen Planung rechtzeitig. Bitte merken Sie sich / merkt euch in jedem Fall schon den Herbst Termin vor am 29.09.2020. Wir bedauern die Absage sehr – Hoffen aber auf ihr / euer Verständnis.
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Alle weiteren Details finden Sie unter www.talk-am-fleet.de.
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