Homeoffice

Das Thema Home-Office gewinnt in der Betriebsratsarbeit aktuell immer mehr an Bedeutung.

Waren es zu Beginn des Jahres 2020 gerade einmal 4% aller „home-office-fähigen“ Arbeitsplätze, bei denen tatsächlich – zumindest teilweise – von zuhause aus gearbeitet wurde, so waren es Ende 2021 – massiv befördert durch die Corona-Pandemie – ganze 28%. 

Viele Arbeitnehmer haben das Thema mobiles Arbeiten bisher recht stiefmütterlich behandelt und wurden durch die veränderten Anforderungen an sicheres Arbeiten während der Corona-Pandemie von diesem Versäumnis eingeholt.

Man kann davon ausgehen, dass sich die Quote der mobil arbeitenden Arbeitnehmer nach dem Abebben der Corona-Krise auf 15 – 20% stabilisieren wird. Schon heute ist erkennbar, dass das „remote-Arbeiten“ fester Bestandteil von Stellenausschreibungen wird. Ebenso wird das Thema auch verstärkt von Bewerbern in den Recruiting-Prozess eingebracht. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben die Vorteile des mobilen Arbeitens kennen und schätzen gelernt während der Pandemie. Es hat sich auch bei skeptischen Arbeitgebern gezeigt: Es funktioniert.

Bei der konkreten Umsetzung ist jedoch einiges zu beachten, wenn Arbeitgeber es zulassen, dass die Beschäftigten ganz oder teilweise von zuhause oder unterwegs arbeiten können. Auch bei mobiler Arbeit müssen die verschiedenen gesetzlichen Rahmenbedingungen beachtet werden. Es gilt, Arbeits- und Gesundheitsschutz ebenso zu beachten wie die Arbeitszeitgesetze, den Datenschutz und nicht zuletzt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 I BetrVG hinsichtlich:

  • der Gestaltung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG),
  • der Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG),
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) 
  • sowie der Ausgestaltung mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG) 

Zudem sind auch im Bereich des individuellen Arbeitsrechts einige Punkte zu beachten. Zu denken ist hier etwa an besondere arbeitsvertragliche Regelungen, an Fragen rund um das Thema Dienstreise und mobiles Arbeiten sowie Reise- und Anfahrtszeiten zum Betrieb und nicht zuletzt an steuerrechtliche Auswirkungen von mobilem Arbeiten.

Dabei ist zwischen den Arbeitsformen Telearbeit, gelegentliches mobiles Arbeiten und Home-Office zu unterscheiden, denn schon hieraus ergeben sich unterschiedliche Verpflichtungen für den Arbeitgeber. Allen gemeinsam ist, dass der Arbeitgeber auch bei „remote-Arbeit“ für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit verantwortlich bleibt. Und – wie so häufig im Arbeits- und Gesundheitsschutz – gibt es auch hier keine klaren abschließenden Regelungen durch den Gesetz- und Verordnungsgeber.

Aktuelle Entwicklungen – Änderungen – Ende der Homeoffice Pflicht zum 20.03.2022:

Während der Corona Pandemie bestand auf Grund einer befristeten Anpassung des § 28b Abs.4 des Infektionsschutzgesetzes für Arbeitgeber die Pflicht, allen Arbeitnehmern soweit möglich, das mobile Arbeiten zu ermöglichen. Die Arbeitnehmer wiederum sollten dieses Angebot nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen dürfen. Diese sog. „Homeofficepflicht“ entfällt ab dem 20.03.2022, da die Befristung der Änderung nicht verlängert wurde und somit ausläuft. Damit stellen sich einige Fragen, z.B.:

Was ist jetzt für die Mitarbeiter zu beachten?

Was kommt auf den Betriebsrat zu?

Wir – von der ALC ArbeitsrechtsCanzlei Lemke und von der Betriebsrat Consulting stehen ihnen als erfahrene Berater zum Thema „Homeoffice“, mobiles Arbeiten und Telearbeit gern kompetent und ganzheitlich zur Seite.

Gern führen wir auch Inhouse Schulungen  gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG für ihren Betriebsrat durch.

Unser Ansatz

Unser Leistungsportfolio für Sie als Betriebsräte ist für Beratung, Schulung und Projektmanagement breit gefächert und zugleich tief gestaffelt.

Als Betriebsrat-Consulting betreuen wir Sie als Betriebsrat seit 2005 mit betriebswirtschaftlichem, personalwirtschaftlichem und technischem Verstand, sowie viel Erfahrung aus über 400 Projekten.

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